Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Bundesgesetzblatt ist am 30. April 2026 das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) veröffentlicht worden und, abgesehen von einigen Ausnahmen in Artikel 10 Absatz 2 und 3 Tariftreuegesetz, am 1. Mai 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026; beigefügt als Anlage).
Öffentliche Auftraggeber haben damit seit dem 1. Mai 2026 die Bestimmungen des Tariftreuegesetzes einzuhalten. Hierbei ist insbesondere das Bundestariftreuegesetz (BTTG) zu beachten.
Das BTTG gilt ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 GWB, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 GWB vergeben werden.
Öffentliche Auftraggeber haben u.a. seit dem 1. Mai 2026 gemäß § 3 BTTG einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vorzugeben, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt.
Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 BTTG haben öffentliche Auftraggeber ihren Auftragnehmern einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung zu stellen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir insoweit auf das beigefügte Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. April 2026 sowie dessen Anlage „Mustervorlage Tariftreueversprechen“.
Bitte beachten Sie auch die Neufassung des § 129 GWB gemäß Artikel 4 des Tariftreuegesetzes.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thorsten Schlotter