Zahlungen aufgrund § 18 Abs. 3 AsylbLG

Zahlungen aufgrund § 18 Abs. 3 AsylbLG

Dem BAS ist zum 1. Juni 2022 die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach § 18 Abs. 3 AsylbLG übertragen worden.

Hierzu sind in Abstimmung mit dem BMAS Verfahrensbestimmungen festgelegt worden, die Sie hier (PDF / 195,74 KB) abrufen können.

Die Erstattungsansprüche der Leistungsträger eines Bundeslandes sind vom jeweiligen Bundesland gegenüber dem BAS in einer Summe zu festgelegten Terminen geltend zu machen. Näheres ist den vorgenannten Verfahrensbestimmungen zu entnehmen.