Mutterschaftsgeld

Anspruchsvoraussetzungen

In welchen Fällen kann Mutterschaftsgeld beim BAS beantragt werden? Hier finden Sie Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Sie können bei uns Mutterschaftsgeld beantragen, wenn:

  • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
  • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann)

und

  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Minijob) stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen

oder

  • Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt sich aus § 19 Absatz 2 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 24 i SGB V.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten von uns z. B.:

  • Pflicht- bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, auch wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse
  • Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete
  • Hausfrauen
  • Beamtinnen, es sei denn, sie sind noch während der Schutzfristen in ein Beschäftigungsverhältnis gewechselt oder üben ein solches im Rahmen einer Nebentätigkeit aus
  • Ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige
  • Studentinnen/Schülerinnen ohne ein zusätzliches (auch geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis
  • Geschäftsführerinnen und mitarbeitende Gesellschafterinnen, die (z.B. aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen) wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben
  • Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet, und die während des Urlaubs kein weiteres aktives Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind
  • Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.