Informationen zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde
- Wie prüft das BAS meine Beschwerde?
Wenn der zuständige Sozialversicherungsträger unserer Rechtsaufsicht untersteht, prüfen wir, ob er die geltenden Gesetze eingehalten hat. Dafür fordern wir bei diesem eine Stellungnahme und die erforderlichen Verwaltungsunterlagen an. Anschließend bewerten wir den Sachverhalt unabhängig und neutral.
Wir entscheiden jedoch nicht selbst über Ihren Leistungsanspruch, Ihre Beiträge oder Ihren Versicherungsstatus.
- Wie finde ich heraus, ob das BAS für meine Beschwerde zuständig ist?
Das BAS ist nur für bestimmte bundesunmittelbare Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungsträger zuständig. Ob Ihr Sozialversicherungsträger dazugehört, sehen Sie im Auswahlfeld des Beschwerdeformulars. Ist Ihr Träger dort nicht aufgeführt, müssen Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Aus Datenschutzgründen dürfen wir Ihre Beschwerde nicht weiterleiten.
- Was passiert mit meiner Beschwerde, nachdem ich sie eingereicht habe?
Nachdem Ihre Beschwerde eingegangen ist, fordern wir beim betroffenen Sozialversicherungsträger eine Stellungnahme und die erforderlichen Unterlagen an. Anschließend prüfen wir, ob der Träger die geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat.
- Muss ich meiner Beschwerde weitere Unterlagen beifügen?
Nein. Bitte senden Sie uns keine zusätzlichen Unterlagen. Für unsere Prüfung nehmen wir Einsicht in die Verwaltungsunterlagen des betroffenen Sozialversicherungsträgers.
- Wie erfahre ich, wie weit meine Beschwerde bearbeitet ist?
Während der Bearbeitung informieren wir Sie grundsätzlich nicht über den aktuellen Stand. Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Beschwerden versenden wir keine Zwischenmitteilungen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen oder schriftlichen Sachstandsanfragen ab.
- Erhalte ich das Ergebnis meiner Beschwerde?
Ja. Nach Abschluss unserer Prüfung erhalten Sie in der Regel ein kurzes Schreiben mit dem Ergebnis. Hat sich Ihr Anliegen bereits vollständig erledigt, zum Beispiel weil der gewünschte Bescheid inzwischen erteilt wurde, verzichten wir in der Regel auf eine abschließende Mitteilung.
- Kann ich gegen das Ergebnis der Prüfung Widerspruch einlegen?
Nein. Unsere Mitteilung ist kein Bescheid, sondern informiert Sie lediglich über das Ergebnis unserer aufsichtsrechtlichen Prüfung. Deshalb sind sowohl ein Widerspruch als auch eine Klage gegen diese Mitteilung nicht möglich.
- Ersetzt meine Beschwerde einen Widerspruch oder eine Klage?
Nein. Eine Beschwerde beim BAS ersetzt keinen Widerspruch und keine Klage. Wenn Sie gegen eine Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers vorgehen möchten, müssen Sie die vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst fristgerecht bei den zuständigen Stellen einlegen.
- Wo kann ich mich beraten lassen?
Das BAS darf keine individuelle Beratung in Angelegenheiten der Sozialversicherung anbieten. Wenden Sie sich deshalb an Ihren zuständigen Sozialversicherungsträger. Darüber hinaus können Sie sich gegebenenfalls kostenpflichtig beraten lassen. Zum Beispiel von einem Sozialverband oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt.
- Kann das BAS Gesetze ändern?
Nein. Wenn Sie eine gesetzliche Regelung ändern möchten oder einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung haben, können Sie sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden (Platz der Republik 1, 11011 Berlin).
- Kann das BAS medizinische Gutachten überprüfen?
Nur eingeschränkt. Wir können (sozial)medizinische Gutachten auf Schlüssigkeit und Plausibilität prüfen. Eigene medizinische Untersuchungen oder eine neue medizinische Bewertung dürfen wir jedoch nicht durchführen.
- Kann ich eine Beschwerde für eine andere Person einreichen?
Ja. Dafür benötigen wir einen Nachweis, dass Sie die betroffene Person vertreten dürfen, zum Beispiel eine Vollmacht, eine Betreuungsurkunde oder einen Erbschein. Laden Sie sich gerne diese Mustervollmacht (PDF / 2,89 MB)herunter.
- Was gilt, wenn zu meinem Anliegen bereits ein Gerichtsverfahren läuft?
Läuft bereits ein Gerichtsverfahren, kann das BAS grundsätzlich keinen Einfluss auf das Verfahren oder die Entscheidung des Gerichts nehmen. Während eines laufenden Gerichtsverfahrens kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen nur in Ausnahmefällen in Betracht.