Immobilienmaßnahmen
Die Sozialversicherungsträger müssen sich bestimmte Vermögensanlagen vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigen lassen. Dazu zählen neben Darlehen für gemeinnützige Zwecke auch der Erwerb und das Leasen von Grundstücken sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
Außerdem sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesamt für Soziale Sicherung Maßnahmen von Einrichtungen anzuzeigen, an denen diese beteiligt sind (z. B. Gesellschaften des privaten Rechts). Hierbei handelt es sich vor allem um Investitionsvorhaben zum Bau und zum Erwerb von Immobilien.
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Genehmigungs- und Anzeigeverfahrensgrundsätze für Immobilienmaßnahmen gemäß § 85 SGB IV (Grundsätze 85) (Februar 2023 (PDF / 471 KB))
Dieser Leitfaden für die Sozialversicherungsträger enthält Hinweise für die Genehmigungs- und Anzeigeverfahren im Immobilienbereich. Hier werden die gesetzlichen Grundlagen, verfahrenstechnische Fragen und die für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen erläutert.
Genehmigungsfreigrenze gemäß § 85 Abs. 2 SGB IV (2023) (PDF / 97 KB)