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Vorstandsvergütung

Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen ihre Vorstandsdienstverträge dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Zustimmung vorlegen.

Das BAS veröffentlicht als Maßstab für die Vergütungshöhe sogenannte Trendlinien. Außerdem wurde die Ausgestaltung einzelner Vergütungsbestandteile genau festgelegt. Dieses Vorgehen beruht auf dem Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots, dem die Krankenkassen unterliegen.

Trendlinien der unterschiedlichen Versichertengruppen (Cluster) ab 1. Juli 2025

Aktuelle Rundschreiben

Ein Briefumschlag wird an die Empfängerin übergeben.

Aktuelle Rundschreiben

24. Juni 2025: Aktualisierung und Veröffentlichung der Anlagen 1a, 1b und 1c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ab 1. Juli 2025
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9. Mai 2023: Verfahrensweise bei der Zustimmung von Vorstandsdienstverträgen
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Aktenordner stehen nebeneinander; eine Hand greift einen Aktenordner heraus

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