Vorstandsvergütung
Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen ihre Vorstandsdienstverträge dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Zustimmung vorlegen.
Das BAS veröffentlicht als Maßstab für die Vergütungshöhe sogenannte Trendlinien. Außerdem wurde die Ausgestaltung einzelner Vergütungsbestandteile genau festgelegt. Dieses Vorgehen beruht auf dem Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots, dem die Krankenkassen unterliegen.
Trendlinien der unterschiedlichen Versichertengruppen (Cluster) ab 1. Juli 2025
- Trendlinie bis 35 Tsd.
- Trendlinie 35-100 Tsd.
- Trendlinie 100-500 Tsd.
- Trendlinie 500 Tsd.-1,5 Mio.
- Trendlinie über 1,5 Mio.
- Trendlinie KVen 2025
- Trendlinie KZVen 2025
- Trendlinie MDe 2025