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Vorstandsvergütung

Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen ihre Vorstandsdienstverträge dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Zustimmung vorlegen.

Das BAS veröffentlicht als Maßstab für die Vergütungshöhe sogenannte Trendlinien. Außerdem wurde die Ausgestaltung einzelner Vergütungsbestandteile genau festgelegt. Dieses Vorgehen beruht auf dem Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots, dem die Krankenkassen unterliegen.

Aktuelle Rundschreiben

Ein Briefumschlag wird an die Empfängerin übergeben.

Aktuelle Rundschreiben

25. Juni 2024: Aktualisierung und Veröffentlichung der Anlagen 1a, 1b und 1c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder ab 1. Juli 2024
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4. Juli 2023: Aktualisierung und Veröffentlichung der Anlagen 1a, 1b und 1c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
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9. Mai 2023: Verfahrensweise bei der Zustimmung von Vorstandsdienstverträgen
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5. Juli 2022: Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
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Aktenordner stehen nebeneinander; eine Hand greift einen Aktenordner heraus

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