Zahlungen aufgrund des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Die Auszahlung für Krankenhäuser und die Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen, erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) .Die Auszahlung (Ergänzungshilfen) an zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen nehmen die mit dieser Aufgabe besonders betrauten Pflegekassen vor; die Refinanzierung der Pflegekassen erfolgt im Rahmen des vom BAS durchgeführten monatlichen Liquiditätsausgleichs.
1. Einrichtungen, die Vorsorge, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen
Um die sozialen Dienstleister im Hinblick auf die starken Mehrbelastungen durch gestiegene Energiekosten zu entlasten, zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX den anspruchsberechtigten Leistungserbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. Zu den anderen Brennstoffen zählen beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas. Der Zuschuss beträgt 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Einen Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss haben grundsätzlich medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bzw. entsprechende Vertragskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB VI, Werkstätten für behinderte Menschen oder andere Leistungserbringer nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen. Die Werkstätten für behinderte Menschen, die überwiegend von den Ländern und Kommunen finanziert werden, erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Um Doppelstrukturen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sind soziale Dienstleister, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich von Ländern und Kommunen finanziert werden (Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe) von dieser Regelung ausgenommen.
Die entstehenden Aufwendungen werden aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch das BAS.
Einzelheiten, insbesondere die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungszeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbereitstellung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
2. Krankenhäuser
Für Krankenhäuser wird ein Betrag in Höhe von 6 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eingestellt und gem. § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom BAS an die Länder zur Weiterleitung an die zugelassenen Krankenhäuser ausgezahlt.
Hiervon werden zunächst 1,5 Mrd. für den pauschalen Ausgleich der mittelbar gestiegenen Kosten anhand der von den Krankenhäusern übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHGEntgG) ausgezahlt.
Die Mittel für diesen Ausgleich erhalten die Krankenhäuser anteilig nach der Zahl ihrer Krankenhausbetten. Dafür werden die für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Anzahl der Krankenhausbetten je Land bis zum 15. Januar 2023 an das BAS übermitteln. Hierfür sind Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser sollen hiermit direkt und auch indirekt entlastet werden. Denn auch zu diesem Bereich gehörende Kostensteigerungen in energieintensiven Dienstleistungsbereichen, die vom Krankenhaus ausgelagert worden sind, wie etwa Wäscherei oder Küche, für die den Krankenhäusern deutlich höhere Preise in Rechnung gestellt werden als vor der Energiekrise, werden mitberücksichtigt.
Die direkten Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom werden von den Krankenhäusern für drei Zeiträume an die Krankenhausplanungsbehörden der Länder gemeldet. Zunächst für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022, dann für das gesamte Jahr 2023 und schließlich für die Zeit von Januar bis April 2024.
Die Auszahlungsbeträge ermittelt das BAS auf Grundlage der durch die Landesbehörden geprüften und von den Krankenhäusern an diese individuell ermittelten Erstattungsbeträgen.
Die an die jeweiligen Länder ausgezahlten Beträge können, nach Berechnung und Mitteilung an die Länder, der Tabelle „Energiekostenhilfe“ entnommen werden. Diese wird nach der ersten Auszahlung hier (PDF / 166 KB) veröffentlicht und laufend aktualisiert.
Nicht benötigte Mittel werden an den Bund zurückgezahlt.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KGH) wurde zum 3. August 2023 angepasst.
Für den pauschalen Ausgleich der mittelbar gestiegenen Kosten werden weitere 2,5 Milliarden Euro ausgezahlt. Weiterhin wurde im Abs. 8 des Gesetzes ein Höchstbetrag für Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 10.000 Euro je Krankenhaus festgesetzt.
3. Pflegeeinrichtungen
Zur Refinanzierung der Erstattungen für Energiemehrkosten (Ergänzungshilfen), die Pflegekassen an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen leisten (§ 154 SGB XI), stellt der Bund bis zu 2 Milliarden Euro zur Verfügung (davon 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2023). Der Bund zahlt die Mittel an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Im Verfahren des Finanzausgleichs (https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/ausgleichsfonds/finanzausgleich/ ) machen die Pflegekassen ihre Aufwendungen für die Ergänzungshilfen geltend. Zur Kontrolle und Sicherung der Zweckbindung der Bundesmittel melden die Pflegekassen monatlich bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen zum Ausgleich steigender Energie- bzw. Stromkosten an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Dieser leitet die Meldungen mit den einzelnen Summen und die Gesamtsumme gesammelt an das BAS weiter.
Die Ergänzungshilfen zum Betrieb der Einrichtungen umfassen den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024. Sie beinhalten die Erstattung der Differenz zwischen der abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundene Energie und leitungsgebundenen Strom für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung.
Die Pflegeeinrichtungen übermitteln die notwendigen Angaben bis zum 15. des Folgemonats an die Pflegekassen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Richtlinien zum Verfahren zur Auszahlung an die Pflegeeinrichtungen sowie zur Meldung der Summe der im Vormonat geleisteten Ergänzungshilfen seitens der Pflegekassen fest und hält auch eine Liste der zuständigen Pflegekassen für die Auszahlung der Ergänzungshilfen vor (s. jeweils unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp.
Pflegeeinrichtungen, die einen Erstattungsbetrag erhalten, sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durchführen zu lassen und diese und die daraufhin erfolgten Umsetzungsmaßnahmen der Pflegekasse gegenüber nachzuweisen; anderenfalls wird der Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um 20 Prozent gekürzt. Die Kosten für die Energieberatung sind – abhängig von der Größe der Einrichtung in bestimmtem Umfang erstattungsfähig (§ 154 Abs. 6 SGB XI).
2023 nicht verausgabte Mittel des Bundes sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024 an den Bundeshaushalt zurück (§ 154 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB XI).