Risikostrukturausgleich

Rechtsgrundlagen

Der Risikostrukturausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird in den §§ 266 ff. SGB V sowie der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) geregelt.

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV (PDF) (PDF / 320,33 KB): Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV) vom 03. Januar 1994 (BGBl. 1994, Nr. 1, S. 55); Stand: März 2021

Das Bundesverfassungsgericht zum Risikostrukturausgleich

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - die Verfassungsmäßigkeit des Risikostrukturausgleichs in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.

In den Leitsätzen führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung dem Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegenstünden.

Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG sei eine reine Zuständigkeitsvorschrift. Aus ihr folge keine Verpflichtung des Bundes, bei finanziellen Schwierigkeiten in der Sozialversicherung auf ein Finanzausgleichsverfahren zwischen deren Trägern zugunsten der Gewährung steuerfinanzierter Zuschusszahlungen an einzelne Träger zu verzichten.

Die gesetzliche Krankenversicherung diene der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Hierzu könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.

Der Risikostrukturausgleich verwirkliche den sozialen Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kassenübergreifend und bundesweit. Auch die Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Solidarverband der Gesetzlichen Krankenversicherung diene der Verwirklichung des für die Krankenversicherung charakteristischen sozialen Ausgleichs.