Wussten Sie eigentlich,
dass wir darauf achten,
dass die Pflegekassen
Sie gut beraten?

Pflegeversicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Rechtsaufsicht über den größten Teil der sozialen Pflegekassen (z.B. Ersatzkassen, Innungskassen, Betriebskassen). Dabei prüft es, ob die Pflegekassen die gesetzlichen Vorgaben einhalten, z. B. Pflegeberatungen anbieten oder über Pflegeleistungen, also Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, korrekt und zeitnah entscheiden.

Bei Problemen und Unstimmigkeiten mit Entscheidungen der Pflegekassen, z.B. hinsichtlich der Einstufung in einen Pflegegrad, den Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmitteln oder der Verbesserung des Wohnumfelds können sich Versicherte an das BAS wenden.  Es überprüft dann die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse.
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Alle gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet außerdem den Ausgleichsfonds, dessen Vermögen allen Pflegekassen gemeinsam zusteht. Er dient vor allem zur Durchführung eines Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen.

Themen auf einen Blick

Rechtsaufsicht über die Zentrale Stelle für Pflege­vorsorge (ZfP)

Die ZfP prüft Zulageberechtigungen von Bürger/-innen für die private Pflegeversicherung und zahlt bei Vorliegen diese Zulage aus.

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Rundschreiben

Hier finden Sie alle Rundschreiben zum Thema Pflegeversicherung.

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Ausgleichsfonds der Pflege­versicherung

Das BAS verwaltet den Ausgleichsfonds, dessen Vermögen allen Pflegekassen gemeinsam zusteht. Er dient vor allem zur Durchführung eines Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen.

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Formular für Beschwerden

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Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten. Zuständige Aufsichtsbehörde ist in vielen Fällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.
 

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Häufige Fragen

Was kann das Bundesamt für Soziale Sicherung für Versicherte tun?

Ich habe einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt bzw. habe erkennbaren Hilfebedarf. Wo kann ich mich näher über die Leistungen und das Verfahren informieren?

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