Datenmeldungen für den Risikostrukturausgleich
Gemäß § 7 und § 9 RSAV zu erhebende Individualdaten wie Versichertenstammdaten, Morbiditätsinformationen und Leistungsausgaben werden vor der Weiterleitung an das Bundesamt für Soziale Sicherung von den Krankenkassen pseudonymisiert.
Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes
In den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 4 SGB V und deren Anlagen finden Sie Näheres zum Datenmeldeverfahren für den Risikostrukturausgleich sowie zum Datenmeldeverfahren zur Durchführung des Einkommensausgleichs.
Die sogenannte Anlage 1.1 beinhaltet eine Übersicht der im Rahmen der Zuweisungsermittlung berücksichtigungsfähigen bzw. nicht berücksichtigungsfähigen Konten. Die Anlage 1.1 wird - nach Abstimmung mit dem GKV-SV - vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekannt gegeben.
- Anlage 1.1_2020 gemäß Bekanntgabe vom 11.02.2020
- Anlage 1.1_2019 gemäß Bekanntgabe vom 11.02.2020
- Anlage 1.1_2020 gemäß Bekanntgabe vom 27.07.2020
Bestimmung des BAS zur Sonderdatenerhebung Auslandsversicherte
Für das Folgegutachten zu den Zuweisungen für Auslandsversicherte führt der GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland eine Sondererhebung zu den Ausgaben der Versicherten mit Aufenthalt im Ausland durch. Näheres zur Sondererhebung finden Sie in der Bestimmung des Bundesversicherungsamtes nach § 269 Abs. 3c Satz 4 SGB V vom 24.11.2017.
Gutachten zur Stichprobenplanung
Für die Planung der Stichprobe von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit versichertenbezogenen Angaben zu den Diagnosen, verordneten Arzneimitteln und den Leistungsausgaben nach § 30 RSAV (in der bis zum 31.03.2020 gültigen Fassung) wurde vom Bundesamt für Soziale Sicherung eine gutachterliche Expertise zu Umfang, Art und Auswahl einer Stichprobe für die Datenerhebung zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (§ 30 RSAV) in Auftrag gegeben.
Gutachten zur Stichprobenplanung (erstattet von Prof. Dr. Thomas Schäfer, März 2007)
Zur Zulässigkeit der Meldung von Diagnosen und Arzneimitteln
Zur Zulässigkeit der Meldung von Diagnosen und Arzneimitteln aus der vertragsärztlichen Versorgung hat sich das Bundesamt für Soziale Sicherung in verschiedenen Schreiben geäußert. Diese finden Sie hier.
Datenbereinigungskonzepte
Das Fehlerverfahren ist ein zentraler Bestandteil im Prozess zur Datenbereinigung der von den Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband gemeldeten Daten. Der Umgang des Bundesamtes für Soziale Sicherung mit fehlerhaften Daten wird für alle Beteiligten nachvollziehbar und transparent gehalten.