Innovationsfonds und Krankenhausstrukturfonds

Innovationsfonds

Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet seit 2016 die Mittel des Innovationsfonds. Der Innovationsfonds wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2016 eingerichtet und mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz zum 1. Januar 2020 um weitere fünf Jahre verlängert (§§ 92a und 92b SGB V). Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Innovationsfonds auch über das Jahr 2024 hinaus fortgeführt wird. Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 22. Dezember 2025 ist die Mitfinanzierung durch die am RSA teilnehmenden Krankenkassen für 2026 ausgesetzt.

Mit dem Ziel die Gesundheitsversorgung in Deutschland qualitativ zu verbessern werden aus den Mitteln des Innovationsfonds Projekte im Bereich der neuen Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen und Versorgungsforschungsprojekte, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sind, mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren gefördert. Außerdem fördert der Innovationsfonds seit 2020 die Entwicklung und Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht. Das Fördervolumen beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2025 jährlich 200 Millionen Euro. Als Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Beiträge stehen im Jahr 2026 nur 100 Mio. Euro zur Verfügung. Nicht bewilligte Fördermittel werden in das Folgejahr übertragen und erhöhen das zur Verfügung stehende Fördervolumen. Der Innovationsfonds wird nach Abzug des Finanzierungsanteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse von knapp einem Prozent jeweils zur Hälfte durch die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen und aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.

Förderung und wissenschaftliche Auswertung
Ab dem Förderjahr 2021 erfolgt die Förderung in einem zweistufigen Förderverfahren, bestehend aus der Konzeptentwicklung und Durchführung der Förderung. Der beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtete Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte wie auch Kriterien für die Förderung fest und entscheidet über die Förderungsfähigkeit der eingereichten Anträge. Dabei berät der vom Bundesminister für Gesundheit berufene Expertentool den Innovationsausschuss und gibt Empfehlungen zur Förderung ab. Die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Innovationsausschusses obliegt der hierfür eingerichteten Geschäftsstelle. Weitere Informationen zu den veröffentlichten Förderbekanntmachungen und den geförderten Projekten stellt der
Innovationsausschuss zur Verfügung.
Dem Bundesministerium für Gesundheit obliegt die Veranlassung einer wissenschaftlichen Auswertung der Förderung in Hinblick auf deren Eignung der Weiterentwicklung der Versorgung.
 

Verwaltung der Mittel und Zahlungsverkehr
Neben der Berechnung sowie dem Einbehalt der einzelnen Finanzierungsanteile verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung die einbehaltenen Mittel, führt den Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung des Innovationsfonds durch.
Ab dem Jahr 2020 behält das Bundesamt für Soziale Sicherung die Finanzierungsanteile der Krankenkassen jährlich ein. Näheres zum Berechnungsverfahren der am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen ergibt sich aus der jeweils gültigen Verfahrensbeschreibung.
Neben den Auszahlungen an die einzelnen Fördermittelempfänger nach Veranlassung der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses max. in der bewilligten Höhe werden die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Innovationsfonds und der Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung entstehenden Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung, dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit erstattet.
Die Rechnungsergebnisse des Innovationsfonds werden in der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds integriert.

Verfahrensbeschreibung Innovationsfonds

Die Verfahrensbeschreibungen stehen Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung.

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2024 (PDF / 102,63 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2023 (PDF / 97,46 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2022 (PDF / 81,53 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2021 (PDF / 100,34 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2020 (PDF / 98,45 KB)

geänderte Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V i.V.m. § 23 RSAV im Ausgleichsjahr 2019 (28.10.2020) (PDF / 24,50 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2019 (04.12.2018) (PDF / 48,52 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2018 (PDF / 48,60 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2017 (PDF / 38,74 KB)

Verfahrensbeschreibung für die Berechnung der aufzubringenden Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a SGB V im Ausgleichsjahr 2016 (PDF / 39,13 KB)

Weitere Informationen

Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben nach Jahren (PDF) (PDF / 61,17 KB)