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Meldeverfahren nach § 51 SGB XI

Nach § 51 Absatz 1 und 3 SGB XI haben die privaten Versicherungsunternehmen dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) folgende Meldungen zu erstatten:

  1. Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SGB XI Personen, die innerhalb von drei Monaten nach Neuabschluss eines Krankenversicherungsvertrags trotz Aufforderung keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
  2. Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI diejenigen inländischen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind.
  3. Gemäß § 51 Absatz 3 SGB XI Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung von der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer gekündigt und der Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen worden ist.

Entsprechende Meldungen werden auch von der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten erstattet.

Des Weiteren werden nach § 51 Absatz 2 Satz 1 SGB XI von dem jeweiligen Dienstherrn die Heilfürsorgeberechtigten gemeldet, die weder privat noch gesetzlich krankenversichert sind. Diese Meldungen prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung hinsichtlich der übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Plausibilität (insbes. Vollständigkeit). Danach leitet es sie an die für die Ver-folgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Absatz 1 Nummer 1 und 6 SGB XI zuständigen Verwaltungsbehörden in den Bundesländern weiter. Das Bundesversicherungsamt selbst ist gemäß § 121 Absatz 3 i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 SGB XI für die Ordnungswidrigkeiten zuständig, welche die privaten Versicherungsunternehmen selbst begehen, d.h. wenn diese die o.g. Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten.

Häufige Fragen

a) ... der für die Ahndung und Verfolgung von entsprechenden Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörden (Ordnungswidrigkeitenbehörden)

Welche Meldungen leitet das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter?

1. Meldungen, die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer von privaten Versicherungsunternehmen betreffen, die mit sechs insgesamt vollen Monatsbeiträgen in Rückstand sind (§ 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI);

2. Meldungen, die Personen betreffen, welche bei einem privaten Versicherungsunternehmen, bei der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten oder der Postbeamtenkrankenkasse zwar eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, jedoch innerhalb von drei Monaten nach deren Abschluss keinen privaten  Pflegeversicherungsvertrag (§ 51 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SGB XI);

3. Fälle, in denen die private Pflegeversicherung „gekündigt“ wurde, jedoch kein Nachweis für den Abschluss einer anderen privaten oder sozialen Pflegeversicherung erbracht wurde. In diesen Fällen ist. die Kündigung bei dem (bisherigen) privaten Versicherungsunternehmen ist gar nicht wirksam geworden, weil es sich um eine Pflegepflichtversicherung handelt. Diese besteht solange weiter, bis der Nachweis einer neuen Pflegepflichtversicherung gegenüber dem vorherigen, privaten Versicherungsunternehmen erbracht wird. Der Nachweis wird insbesondere durch eine Versicherungsbescheinigung des neuen Versicherungsunternehmens oder der sozialen Pflegekasse erbracht (§ 51 Absatz 3 SGB XI); Dieser ist auch in den Fällen zu erbringen, in denen Versicherungspflicht eingetreten ist oder das Sozialamt die Betreffende bzw. den Betreffenden bei einer Kranken- und Pflegekasse angemeldet hat.

4. Meldungen der zuständigen Dienststellen von Heilfürsorgeberechtigten, die weder bei einem privaten Versicherungsunternehmen noch bei einer sozialen Pflegekasse eine Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben (§ 51 Absatz 2 Satz 1 SGB XI).

Was ist unter einer Folgemeldung zu verstehen und wann erfolgt diese?

Eine sogenannte Folgemeldung erfolgt immer, wenn Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer wieder mit sechs insgesamt vollen Monatsbeiträgen rückständig sind. Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem dieser Rückstand wieder erreicht worden ist. Dies bedeutet, dass eine Folgemeldung nicht zwangsläufig nach jeweils sechs Monaten erfolgen muss. Der Zeitraum kann auch länger sein, insbesondere bei zwischenzeitlich erfolgten Teilzahlungen. Die Folgemeldungen werden durchgehend nummeriert, beginnend mit der Zahl 2.

Was sind die Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Meldeverfahren?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhält die Meldungen von den privaten Versicherungsunternehmen und leitet diese an die für die Verfolgung und Ahndung der in § 121 Absatz 1 Nummer 1 und 6 SGB XI genannten Verwaltungsbehörden in den Bundesländern (Ordnungswidrigkeitenbehörden) weiter. Das BAS kann die Meldungen nur auf offenkundige Fehler prüfen, wie z.B. fehlende Angaben zum Geburtsdatum, o.ä. Es kann dagegen keine eigenen darüber hinaus gehenden Sachverhaltsermittlungen anstellen und ist dazu auch nicht befugt, da es nicht die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen führt. Die Ordnungswidrigkeitenbehörden können ergänzende, für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Auskünfte nach § 121 Absatz 4 SGB XI selbst bei den privaten Versicherungsunternehmen einholen, auch elektronisch.

Wer führt die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen?

Zuständige Aufsichtsbehörde für die privaten Versicherungsunternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 – 0
Fax: 0228 / 4108 – 1550
E-Mail: poststelle(at)bafin.de; De-Mail: poststelle(at)bafin.de-mail.de

Warum leitet das Bundesamt für Soziale Sicherung auch Meldungen weiter, bei denen die rückständige Beitragszahlerin bzw. der rückständige Beitragszahler zahlungsunfähig ist oder Privatinsolvenz angemeldet hat?

Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) liegen entsprechende Informationen nicht vor. Es ist gesetzlich verpflichtet alle Meldungen weiterzuleiten. Dies gilt auch für die privaten Versicherungsunternehmen, die verpflichtet sind diese Meldungen der entsprechenden Versicherungsnehmer/-innen gegenüber dem BAS abzugeben. Es liegt im Ermessen der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde, ob und inwieweit sie in diesen Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführt.

Wann werden die Meldungen in den Accounts auf dem sicheren FTP-Server zur Verfügung gestellt und wann werden sie gelöscht?

Die Meldungen werden jeweils am 26. des Kalendermonats auf den Server eingestellt und können innerhalb von 28 Kalendertagen abgerufen werden. Danach werden sie aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht.

b) ... der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Privaten Versicherungsunternehmen, Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und Heilfürsorgeberechtigte

Wann werden Sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung gemeldet?

Sie werden bei folgenden Tatbeständen gemeldet:

1. wenn Sie mit insgesamt sechs vollen Monatsbeiträgen in Rückstand sind (§ 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI).

2. wenn Sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrags keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag (§ 51 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SGB XI);

3. wenn Sie Ihren private Pflegeversicherung „gekündigt“ haben, jedoch keinen Nachweis für eine andere private oder soziale Pflegeversicherung erbracht haben. In diesen Fällen ist die Kündigung nämlich gar nicht wirksam geworden, weil es sich um eine Pflegepflichtversicherung handelt. Diese besteht solange weiter bis der Nachweis einer neuen Pflegepflichtversicherung gegenüber dem privaten Versicherungsunternehmen erbracht wird. Der Nachweis wird insbesondere durch eine Versicherungsbescheinigung des neuen privaten Versicherungsunternehmens oder der sozialen Pflegekasse erbracht (§ 51 Absatz 3 SGB XI);

4. Als Heilfürsorgeberechtigte meldet Sie die zuständige Dienststellen, wenn Sie weder bei einem privaten Versicherungsunternehmen noch bei einer sozialen Pflegekasse eine Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben (§ 51 Absatz 2 Satz 1 SGB XI).

Wer führt die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen?

Zuständige Aufsichtsbehörde für die privaten Versicherungsunternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 – 0
Fax: 0228 / 4108 – 1550
E-Mail: poststelle(at)bafin.de
De-Mail: poststelle(at)bafin.de-mail.de

Bei Beschwerden über Ihr privates Versicherungsunternehmen können Sie sich auch an den OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden:
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Tel.: 0800 2 55 04 44 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
Telefax: 030 20 45 89 31
E-Mail: ombudsmann(at)pkv-ombudsmann.de

Welche Daten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung erhoben und wann werden diese gelöscht?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhebt und leitet nur die personenbezogenen Daten weiter, die für die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens notwendig sind, also insbesondere Ihren Namen, Ihre Anschrift, den Meldetatbestand und die Angaben zu dem Sie meldenden Versicherungsunternehmen.

Die Daten stehen den Ordnungswidrigkeitenbehörden 28 Tage lang auf einem sicheren FTP-Server zum Abruf zur Verfügung. Danach werden sie beim BAS gelöscht.

Werde ich auch gemeldet, wenn ich zahlungsunfähig bin und ggf. auch schon ein Privatinsolvenzverfahren läuft?

Der § 5 SGB XI sieht für diese Fälle keine Ausnahme vor, so dass auch in diesen Fällen die Meldungen erfolgen müssen und vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde weitergeleitet wird. Diese kann Ihre Situation ggf. bei der Festsetzung eines Bußgeldes berücksichtigen.

Werde ich gemeldet, wenn ich inzwischen eine andere Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder einer sozialen Pflegekasse abgeschlossen habe? Was ist, wenn ich z.B. Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalte oder eine an

Ja, auch in diesen Fällen erfolgt eine Meldung, wenn Sie Ihrem privaten Versicherungsunternehmen zwar mitgeteilt haben, dass Sie die Versicherung kündigen, jedoch keinen Nachweis über die neue Pflegeversicherung erbringen. Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Daher wird Ihre Kündigung erst wirksam, wenn Sie eine neue Pflegepflichtversicherung bei einem privaten Unternehmen oder einer sozialen Pflegekasse  nachgewiesen haben. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund des Eintritts von Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse bei der entsprechenden sozialen Pflegekasse versichert sind und in den oben genannten Beispielfällen. Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der neuen sozialen Pflegekasse bzw. des neuen privaten Versicherungsunternehmens erfolgen. In den Fällen der besonderen Situationen (wie Privatinsolvenz) sollten Sie umgehend mit Ihrem privaten Versicherungsunternehmen Kontakt aufnehmen und fragen, welche Unterlagen dieses für den Nachweis benötigt.

Wenn Sie keinen Nachweis erbringen und auch keine weiteren Beiträge entrichten, bedeutet dies für Sie, dass auch nach Ihrer Kündigung weitere Beitragsrückstände entstehen. Das private Versicherungsunternehmen ist dann verpflichtet, sobald der Rückstand (wieder) sechs insgesamt volle Monatsbeiträge erreicht hat, eine neue Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten, das diese wiederum an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde weiterleitet.

Wann werde ich mehrfach gemeldet?

Sie werden immer dann gemeldet, wenn Ihr Beitragsrückstand sich auf insgesamt sechs volle Monatsprämien beläuft. D.h. wenn Sie z.B. Ihre Monatsprämien in der Zeit vom Januar bis Juni überhaupt nicht gezahlt haben (auch nicht teilweise), werden Sie spätestens bis zum 10. Juli an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gemeldet. Wenn Sie Ihre Monatsprämien in den Monaten Juli bis Dezember wieder überhaupt nicht (auch nicht teilweise) entrichten, werden Sie erneut bis zum 10. Januar des Folgejahres an das BAS gemeldet. Dieses leitet diese Meldungen jeweils an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde weiter. Diese wird ggf. ein neues Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einleiten.

Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Möglichkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren Stellung zu nehmen, weitere Informationen zu erteilen oder Zeugen zu benennen?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung verfügt über keine weiteren, über die eigentliche Meldung hinausgehende Erkenntnisse, insbesondere nicht zu dem Tatbestand. Es kann keine Zeugen benennen und auch keine Stellung nehmen. Vielmehr wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren allein von der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde eingeleitet und durchgeführt. Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI sind dabei die unter den Punkten 2-4 der Frage „Wann werden Sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung gemeldet?“ genannten Meldetatbestände, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurden. Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 6 SGB XI ist der unter dem Punkt 1 „Wann werden Sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung gemeldet?“ dargestellte Meldetatbestand, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig begangen wird. Sie werden zu dem jeweiligen Tatvorwurf im Ordungswidrigkeitenverfahren von der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde angehört und können sich dazu innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist äußern. Sollte die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde feststellen, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann sie diese gemäß § 121 Absatz 2 SGB XI mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro ahnden.

c) ... der privaten Versicherungsunternehmen, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Postbeamtenkrankenkasse und der Dienstherrn

Welche Meldungen sind an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten und in welcher Form?

I. Für die privaten Versicherungsunternehmen, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkasse haben der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) am 27. November 2017 eine Vereinbarung über das (obligatorische) elektronische Meldeverfahren nach § 51 Absatz 1 Satz 3 SGB XI abgeschlossen.  Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat für seine Mitgliedsunternehmen eine kostenlose Anwendung (BAS-Dienst des PKV-Konnektors) eingerichtet, über die die Meldungen empfangen und verschlüsselt an das BAS weitergeleitet werden. Dadurch wird ein einheitliches Verfahren gewährleistet.

Folgende Tatbestände sind zu melden:

1. Alle Personen, die innerhalb von drei Monaten nach Neuabschluss eines Krankenversicherungsvertrags trotz Aufforderung, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben (§ 51 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SGB XI, Meldeart 2).

Die ausdrückliche Aufforderung zum Abschluss des privaten Pflegeversicherungsvertrags ist Tatbestandsmerkmal und muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

2. Alle Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind (§ 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI, Meldeart 6). Auch wenn der Verzug bereits eintritt, sobald die fällige Prämie nicht gezahlt wird, sind die Versicherungsnehmerinnnen und Versicherungsnehmer ausdrücklich schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Das entsprechende Schreiben ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

3. Wenn die Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmer unter 2. erneut mit sechs insgesamt vollen Monatsprämien rückständig sind und nochmals zur Zahlung aufgefordert wurden, sind sie erneut zu melden (Folgemeldung; Tatbestand und Meldeart s. unter 2.).

4. Alle Fälle, in denen eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt hat und den Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen oder einer sozialen Pflegekasse nicht nachgewiesen hat (z. B. bei Eintritt der Versicherungspflicht). Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind bei Kündigung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie einen Nachweis über eine neue Versicherung zu erbringen haben. Dieser kann insbesondere in Form einer Versicherungsbescheinigung des neuen Versicherungsunternehmens oder der sozialen Pflegekasse erfolgen.

Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 4 SGB XI kann die Kündigung jedoch nicht wirksam werden, solange dem Versicherungsunternehmen kein entsprechender Nachweis einer anderen Versicherung vorliegt. Konkret hat die Meldung dennoch wie bisher nach Ablauf von drei Monaten zu erfolgen. Der Monat, in dem die Meldung tatsächlich abgegeben wird, ist der Folgemonat. Als fiktives Beendigungsdatum ist das Datum einzusetzen, an dem der Vertrag bei wirksamer Kündigung enden würde. Das Datum des fiktiven Vertragsendes muss von den privaten Versicherungsunternehmen vorgehalten und nachgewiesen werden können.

Die Meldung muss nach Ablauf des dritten Monats bis zum zehnten Arbeitstag des kalendarisch folgenden Monats abgegeben werden.

Bsp.: Fristablauf 30. April, Meldefrist bis zum 10. Mai

In aller Regel wird der Sachverhalt sechs Monate nach dem fiktiven Beendigungsdatum erneut als Meldung wegen Zahlungsverzuges, diesmal gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI, gemeldet. Hier ist dann eine Meldung gemäß dieser Meldeart (6) vorzunehmen.

 

II. Die Dienstherren haben nach § 51 Absatz 2 Satz 1 SGB  XI Heilfürsorgeberechtigte zu melden, die weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Um auch hier ein wenig aufwändiges, einheitliches Verfahren zu ermöglichen, beabsichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung ein Webformular für die Meldung zur Verfügung zu stellen, das über das Internet abrufbar ist.

Gibt es weitere (neue) Meldearten?

Ja, nämlich:

1. Die Stornomeldung: Diese wird erstattet, wenn die Meldung gänzlich grundlos abgegeben worden ist: D.h. die Meldung hätte - aus welchen Gründen auch immer - gar nicht abgegeben werden müssen bzw. dürfen. Die Stornomeldung hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. sobald sich herausstellt, dass sie grundlos abgegeben wurde. Sie dient ausschließlich dazu einen Fehler des meldenden privaten Versicherungsunternehmens zu korrigieren und die erstattete Meldung gleichsam „ungeschehen“ zu machen. Ein Zuwarten bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats ist nicht zulässig. Die Meldung ist mit der Kennziffer (Buchstabe) „S“ zu versehen.

2.Die Korrekturmeldung: Diese ist unverzüglich zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass Teile der Meldung inhaltlich falsch sind, z.B. dass eine Adressänderung nicht berücksichtigt worden war oder der Name des Versicherten nicht richtig wiedergegeben worden war, etc. Die Korrekturmeldung hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. sobald die Fehler festgestellt werden. Ein Zuwarten mit der Meldung bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats ist nicht zulässig. Die Meldung ist mit der Kennziffer Buchstabe „K“ zu versehen.

Zu beachten ist bei diesen beiden Meldearten, dass der Meldemonat immer manuell ermittelt und übertragen werden muss.
     
3. Weder eine Stornomeldung noch eine Korrekturmeldung ist abzugeben, wenn der Meldegrund durch Zahlung der rückständigen Beiträge oder Nachweis einer Versicherung erst nach Abgabe der Meldung entfällt. In diesen Fällen erfolgte die ursprüngliche Meldung korrekt. Ob und inwieweit sich die nachträgliche Zahlung der rückständigen Beiträge oder der Nachweis einer Versicherung berücksichtigt wird, ist allein von den zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 121 Absatz 1 Nummer 1 und 6 SGB XI zu entscheiden.

Sind ausländische Versicherungsnehmer zu melden?

Nein, nur inländische Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer. Also solche, die eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland haben: Dies gilt auch dann, wenn eine weitere Adresse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bekannt sein sollte.

Wie sind die Meldungen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 SGB XI („rückständige Beiträge“) korrekt zu nummerieren?

Die Nummerierung orientiert sich an den erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen einzelner Sachverhalte. Eine Erstmeldung liegt vor, wenn ein Sachverhalt neu – also ohne inhaltlichen Bezug zu einem alten Sachverhalt der gleichen Meldeart - erfüllt wird. Er trägt die Folgenummer 1, entsprechende Folgenummern für weitere Folgemeldungen werden um „1“ heraufgesetzt nummeriert. Ist der Sachverhalt komplett abgeschlossen (z.B. durch vollständige Zahlung), so beginnt die Nummerierung bei neuen Tatbestandserfüllungen wieder mit „1“.

Welche Meldefrist ist einzuhalten?

1. Meldeart 2 und 3

In den Fällen einer Dreimonatsfrist (kein Abschluss einer Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung; bei Kündigung kein Nachweis einer neuen Pflegepflichtversicherung) ist die Meldung bis zum zehnten Arbeitstag des kalendarisch folgenden Monats abzugeben, der dem Monat des Fristablaufes folgt.

Beispiel: Fristablauf zum 31. Mai 2018 = Meldung bis zum 14. Juni 2018 (zehnter Arbeitstag im Juni)

2. Meldeart 6

Bei der Meldung wegen des Verzuges mit der Zahlung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien liegt der Meldezeitraum demnach zwischen dem Arbeitstag nach Eintritt des Tatbestandsmerkmals (Beispiel: 2. April) und dem letztmöglichen Meldetag, den zehnten Arbeitstag des kalendarisch folgenden Monats (Beispiel: 10. Mai). Meldemonat ist dabei der Monat, in dem der meldepflichtige Tatbestand erfüllt wird (Beispiel: April).

Wann prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen private Versicherungsunternehmen?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist als zuständige Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI verpflichtet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, wenn Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen. In diesen Fällen hört das BAS das private Versicherungsunternehmen zu dem jeweiligen Tatvorwurf an. Dieses hat dann Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Stellungnahme wird dann vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgewertet und entschieden, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden kann oder ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro gemäß § 121 Absatz 2 SGB XI ergeht.