Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist in bestimmten Fällen bundesweit für die Zahlung von Mutterschaftsgeld zuständig.
Anspruchsberechtigt sind Frauen, die zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder familienversichert (z. B. über den Ehemann) sind. Außerdem muss ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. ein Minijob) bestehen oder der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt haben. Das Mutterschaftsgeld wird in einer Summe ausgezahlt und beläuft sich auf maximal 210 Euro.