Beiträge
Beitragseinnahmen
Darunter sind Beiträge für
- Rentenempfänger
- Empfänger von Arbeitslosengeld
- Selbständige Künstler und Publizisten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Empfänger von Krankenhilfe
Die Beitragszahlungen werden in den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen miteinbezogen.
Informationen zu Beiträgen nach § 21 Nr. 4 SGB XI
Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 21 Nr. 4 SGB XI).
Die Meldung (An- und Abmeldung) ist ausschließlich an die zuständige Pflegekasse zu erstatten (§ 50 Abs. 2 SGB XI).
Die alleinige Zuständigkeit der Pflegekassen besteht ferner
- für die Information über die Beitragshöhe
- für Festsetzungen oder Veränderungen oder Korrekturen betreffend die Beitragsschuld
- für die Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Lediglich die Zahlung der Beiträge erfolgt auf das Konto (PDF / 229 KB) des BAS.
Das BAS erteilt keine Auskunft über Ihre zuständige Pflegekasse (s. dazu § 48 Abs. 2 SGB XI) oder die Beitragshöhe. Das BAS nimmt weder Anmeldungen noch Beitragslistenentgegen. Das BAS ist lediglich Empfänger der Zahlungen, ist jedoch nicht zur Prüfung der ordnungsmäßigen Beitragszahlung berechtigt. Rückzahlungen von zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträgen erfolgen ausschließlich im Wege der Verrechnung mit den laufenden Beiträgen.
Verfahrensbeschreibung (PDF) (PDF / 229 KB) für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen