Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung

Beiträge

Beitragseinnahmen

Als Verwalter des Ausgleichsfonds erhält das Bundesamt für Soziale Sicherung Pflegebeitragszahlungen für eine Reihe von Personengruppen.

Darunter sind Beiträge für

  • Rentenempfänger
  • Empfänger von Arbeitslosengeld
  • Selbständige Künstler und Publizisten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Empfänger von Krankenhilfe

Die Beitragszahlungen werden in den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen miteinbezogen.

Informationen zu Beiträgen nach § 21 Nr. 4 SGB XI

Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 21 Nr. 4 SGB XI).

Die Meldung (An- und Abmeldung) ist ausschließlich an die zuständige Pflegekasse zu erstatten (§ 50 Abs. 2 SGB XI).

Die alleinige Zuständigkeit der Pflegekassen besteht ferner

  • für die Information über die Beitragshöhe
  • für Festsetzungen oder Veränderungen oder Korrekturen betreffend die Beitragsschuld
  • für die Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).

Lediglich die Zahlung der Beiträge erfolgt auf das Konto (PDF / 229 KB) des BAS.

Das BAS erteilt keine Auskunft über Ihre zuständige Pflegekasse (s. dazu § 48 Abs. 2 SGB XI) oder die Beitragshöhe. Das BAS nimmt weder Anmeldungen noch Beitragslistenentgegen. Das BAS ist lediglich Empfänger der Zahlungen, ist jedoch nicht zur Prüfung der ordnungsmäßigen Beitragszahlung berechtigt. Rückzahlungen von zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträgen erfolgen ausschließlich im Wege der Verrechnung mit den laufenden Beiträgen.

Mehr zum Thema

Rundschreiben vom 1. August 2017 zur Durchführung der Versicherung nach § 21 SGB XI (PDF) (PDF / 87 KB) 

Verfahrensbeschreibung (PDF) (PDF / 229 KB) für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen