Internationales Sozialversicherungsrecht

Pflegeversicherung

Hier finden Sie Informationen zur sozialen Pflegeversicherung mit Auslandsbezug.

Verhinderungspflege im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, sofern ihre reguläre private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege zeitweise nicht durchführen kann. Die zuständige Pflegekasse übernimmt dann unter bestimmten Voraussetzungen die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr.
Grundsätzlich werden Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung nicht im Ausland erbracht. Hiervon gibt es jedoch u.a. eine Ausnahme für das Pflegegeld, welches bei Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gezahlt wird. Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2016 entschieden, dass die Verhinderungspflege das Pflegegeld für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson ersetzt. Infolge dessen kann die Verhinderungspflege - als Pflegegeldersatz - unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz von der deutschen Pflegekasse gewährt werden.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verhinderungspflege in Auslandsfällen erfüllt sind, kommt es vereinzelt zu Problemen.

Leistungsanspruch bei vollstationärer Pflege im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz
Nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit erhalten Versicherte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wohnen, nach Maßgabe des deutschen Rechts Geldleistungen - wie etwa das Pflegegeld - von ihrer deutschen Pflegekasse ins Ausland gezahlt.
Demgegenüber werden Pflegesachleistungen - wie etwa die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung - zu Gunsten von Versicherten, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wohnen, von deutschen Pflegekassen nicht gewährt, sondern sind von den ausländischen Versicherungsträgern zu leisten. Sieht das ausländische Recht die entsprechende Leistung nicht vor, kann die betreffende Sachleistung nicht, sondern allenfalls das deutsche Pflegegeld im Ausland in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass seitens des ausländischen Trägers Sachleistungen gewährt werden, ist das deutsche Pflegegeld um den Betrag der nach ausländischem Recht erbrachten Pflegesachleistungen zu kürzen.