Mutterschaftsgeld

Häufige Fragen

Hier finden Sie häufige Fragen zum Thema Mutterschaftsgeld. Diese beziehen sich u. a. auf die Antragstellung, den Zuschuss auf Mutterschaftsgeld sowie den Zusammenhang mit dem Elterngeld. Außerdem werden verschiedene Beispielfälle und deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld erläutert.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und wie wird es berechnet?

Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung ist auf maximal 210 € begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt.

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom BAS erfolgt genauso kalendertäglich wie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die Auszahlungssumme ist dabei von der Höhe Ihres Beschäftigungsentgelts abhängig. Hierzu wird Ihr kalendertägliches Netto-Einkommen der letzten drei vollabgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist ermittelt (Summe Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate dividiert durch 90 Tage). Dieses kalendertägliche Einkommen (max. 13 €) wird dann mit der Anzahl der Anspruchstage multipliziert, wobei maximal
210 € ausgezahlt werden.

Wann sollte der Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt werden?

Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist. Sie können dann auch direkt die Bescheinigung Ihres Beschäftigungsbetriebes (PDF / 46,42 KB) miteinreichen. Die darin enthaltenen Fragen können erst zu diesem Zeitpunkt beantwortet werden. Zu früh ausgestellte Bescheinigungen führen in der Regel zu Nachfragen unsererseits und damit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags.

Sie können den Antrag auf Mutterschaftsgeld auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. In beiden Fällen sollten Sie uns jedoch eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen, welche vor dem voraussichtlichen Termin ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung erhalten Sie z.B. von Ihrem behandelnden Gynäkologen. Haben Sie sich keine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen lassen, wird der tatsächliche Geburtstermin (und nicht der voraussichtliche) für die Berechnungen der Schutzfristen genutzt.

Wie hoch ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Verbindliche Auskünfte darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, können wir nur dann geben, wenn wir den Zuschuss anstelle des Beschäftigungsbetriebes zu berechnen und zu zahlen haben und wir Ihre Daten kennen.

Eine darüberhinausgehende Rechtsberatung durch uns ist nicht zulässig. Wenden Sie sich bei Fragen am besten zunächst an Ihre Personalverwaltung. Falls es bei Ihrem Beschäftigungsbetrieb eine Personalvertretung gibt, kann Ihnen diese möglicherweise auch weiterhelfen.

Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird nur gezahlt, wenn Ihr Nettolohn höher als 13 € pro Tag ist.

Rech­ner Zu­schuss Mut­ter­schafts­geld (Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See)

Wann zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Das BAS zahlt auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn:

  • Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt des Mutterschaftsgelds vom BAS erfüllen
  • UND Ihre Beschäftigung während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Geburt einseitig vom Beschäftigungsbetrieb gekündigt wurde. Diese Kündigung muss mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgt sein.
  • Ihr Beschäftigungsbetrieb insolvent, also zahlungsunfähig, ist. Über die genauen Bedingungen im Fall einer Insolvenz nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Ich befinde mich noch in der Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind. Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS?

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS. Das Mutterschaftsgeld hat generell eine Lohnersatzfunktion. Das heißt, es wird gezahlt, wenn aufgrund der Mutterschutzfristen kein (Arbeits-)Entgelt gezahlt wird. In der Elternzeit wird Ihnen ja bereits aus anderen Gründen kein Entgelt gezahlt.
Die bestehende Elternzeit kann zu Beginn der neuen Schutzfrist beendet werden. Somit lebt das Arbeitsverhältnis auf und ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld kommt zustande.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung in Elternzeit sind, zusätzlich aber noch eine weitere (elterngeldunschädliche/ geringfügige) Beschäftigung ausüben. Dann könnten Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der zusätzlich ausgeübten Beschäftigung haben.

Wird das Mutterschaftsgeld vom BAS auf das Elterngeld angerechnet?

Nein. Das Mutterschaftsgeld vom BAS wird nicht als Einnahme auf das Elterngeld angerechnet (gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1a Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz). Weisen Sie Ihre Elterngeldstelle, wenn erforderlich, darauf hin.

Was ist die Mutterschutzfrist und wie lange dauert sie? Kann ich während der Mutterschutzfristen arbeiten?

Die Mutterschutzfristen dienen dem Schutz der Mutter und des (ungeborenen) Kindes vor und nach der Geburt. Es gibt eine Mutterschutzfrist vor dem Entbindungstag und eine danach.

Mutterschutzfrist vor der Entbindung:
Diese beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, der von Ihrem Arzt/ Ihrer Ärztin bzw. Ihrer Hebamme berechnet wird. In dieser Zeit dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären.

Mutterschutzfrist nach der Entbindung:
Diese Zeit dauert grundsätzlich acht Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag Ihres Kindes. Während der Mutterschutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden, es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Kommt Ihr Kind später als errechnet zur Welt, verlängert sich automatisch die Schutzfrist vor dem Entbindungstag entsprechend. Kann die Schutzfrist vor der Entbindung hingegen nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen werden, weil das Kind früher zur Welt kommt, wird die nicht in Anspruch genommene Zeit an die Schutzfrist nach der Entbindung angehängt.
Darüber hinaus verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung in folgenden Fällen:

  • bei Mehrlingsgeburten
  • wenn das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegt oder bei einer Frühgeburt
  • wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung (im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Schutzfristverlängerung beantragt.

Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, lassen Sie sich das bitte bescheinigen. Nur dann können wir diesen Umstand ggf. zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

 

Bei welcher Art von Beschäftigung habe ich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS?
  • Beschäftigungen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Dabei handelt es sich um die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (z.B. Minijob),
  • eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum nach dem Berufsbildungsgesetz (nicht bei Pflichtpraktika während des Studiums)
  • wenn Sie eine Behinderung haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • die freiwillige Tätigkeit im Sinne des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

 

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und geringfügig beschäftigt (Minijob/ 450 Euro-Job).

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS, weil Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung von Mutterschaftsgeld an Ihre Krankenkasse.

Meine Krankenkasse hat mich an das BAS verwiesen, obwohl ich bei ihr selbst Mitglied und geringfügig beschäftigt bin.

Wenn Sie im Beratungsgespräch an uns verwiesen wurden, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld dennoch schriftlich bei Ihrer Krankenkasse. Weisen Sie dabei auf § 24 i Abs. 1, 2. Alternative Sozialgesetzbuch Fünftes Buch („... oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird“) hin. Erhalten Sie daraufhin einen ablehnenden Bescheid oder liegt Ihnen ein ablehnender Bescheid bereits vor, legen Sie hiergegen Widerspruch ein.
Manchmal lehnen Krankenkassen Anträge auf Mutterschaftsgeld ab, weil sie nichts von Ihrer Beschäftigung wissen. Vergessen Sie daher bei Antragstellung nicht, Ihrer Krankenkasse alle aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, auch geringfügige, mitzuteilen.

Ich bin als Studentin bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (studentische Krankenversicherung) und übe eine geringfügige Beschäftigung/ Werkstudententätigkeit aus.

Wenn Sie als Studentin nicht über einen Familienangehörigen bei der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, sondern "studentisch" versichert sind, sind Sie selbst Mitglied dieser Krankenkasse. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld müssen Sie also bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Ich bin privat krankenversichert und mein Arbeitsentgelt liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In diesem Fall verlangen wir von Ihnen die Vorlage eines Bescheides einer gesetzlichen Krankenkasse über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Befreiungsbescheid).

Sie bekommen nämlich nur dann Mutterschaftsgeld vom BAS, wenn Sie bei Aufnahme Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden. Dies muss auf Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 8 SGB V geschehen sein. Außerdem muss die Befreiung noch gültig sein, der Befreiungsgrund also noch bestehen.

Wurden Sie nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit oder sollte der Befreiungsgrund nicht mehr bestehen, sind Sie automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Mitgliedschaft besteht dann in einer sogenannten gesetzlichen Auffangkasse.

Ich bin ausschließlich selbstständig tätig (genauso: freiberuflich, auf Honorarbasis).

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die selbstständige Tätigkeit ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes.

Ich bin Beamtin ohne Nebentätigkeit.

Wenn Sie ausschließlich als Beamtin tätig sind, also keine Nebentätigkeit ausüben, gilt das Mutterschutzgesetz für Sie nicht. Ihre Ansprüche sind in der jeweils geltenden Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen geregelt. Sie erhalten während der Schutzfristen Ihre Dienstbezüge weiter und haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auch nicht gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Ich bin Beamtin und übe eine Nebentätigkeit aus.

Wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit als Beamtin eine Nebentätigkeit ausüben, die zu den Beschäftigungen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 MuSchG zählen, können Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem BAS haben. In diesem Fall müssen Sie außerdem die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch, wenn Sie während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung in eine der genannten Beschäftigungen wechseln.