Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung

Finanzausgleich

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den ausgabenorientierten monatlichen Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch.

Die Pflegekassen weisen eine unterschiedliche Versichertenstruktur auf, insbesondere in Bezug auf das Alter und den Gesundheitszustand der Versicherten. Daher ergeben sich unterschiedlich hohe Ausgaben für Leistungen, die die Pflegekassen erbringen, während gleichzeitig ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz gilt. Übersteigen die Ausgaben einer Pflegekasse einschließlich ihres Bedarfs an Betriebsmitteln und Rücklagen die Einnahmen, wird der Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekasse gezahlt. Anderenfalls ist der positive Differenzbetrag an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Auf diese Weise wird die Liquidität aller Pflegekassen sichergestellt.
Über den Finanzausgleich werden zudem besondere Finanzmittel, etwa zur Finanzierung zusätzlichen Pflegepersonals oder zur Investition in die Digitalisierung der Pflegeeinrichtungen, zur Verfügung gestellt.

Die Einnahmen aus Zahlungen der Pflegekassen beliefen sich im Jahr 2023 auf rund 9,1 Mrd. Euro, die Ausgaben für die Zahlungen an die Pflegekassen auf rund 22,2 Mrd. Euro (siehe zu den Rechnungs- und Finanzergebnissen auch hier).

Im Verfahren des Finanzausgleichs werden den Pflegekassen in den Jahren 2023 und 2024 auch diejenigen Beträge erstattet, die die Pflegekassen in Form von Ergänzungshilfen (Energiehilfen) an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen leisten; dafür hat der Bund eigens Mittel zur Verfügung gestellt (siehe zu den Energiehilfen auch hier). 

Zahlungstermine

Festlegung der Zahlungstermine im Jahr 2024

Ausgabendeckungsquote

Informationsschreiben Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls im laufenden Haushaltsjahr 2021 vom 24. September 2021 (PDF) (PDF / 76,75 KB)

Bekanntmachung über die Senkung der Ausgabendeckungsquote 2021 vom
14. Juli 2021 (PDF) (PDF / 126,33 KB)

Pflege-Verwaltungskosten

Pflege-Verwaltungskostenbestimmung (PDF) (PDF / 277,32 KB): Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Abs. 3 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung vom 15.12.2020 mit Wirkung ab 1.1.2021

Bekanntgabe des Faktors zur Berechnung der Verwaltungskosten für das Haushaltsjahr 2023 (PDF) (PDF / 56,18 KB)

Bekanntgabe des Faktors zur Berechnung der Verwaltungskosten für das Haushaltsjahr 2024 (PDF / 57,13 KB)

Vereinbarungen und Vordrucke

Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV) zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (PDF / 472,16 KB)

  • Die entsprechenden Anlagen können auf Nachfrage der Pflegekassen vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder dem GKV-Spitzenverband übermittelt werden.

Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB XI (PDF / 72,21 KB) zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesamt für Soziale Sicherung vom 1. September 2020

Anlage 1: Erläuterungen zum Vordruck P (PDF / 53,32 KB) für den monatlichen Liquiditätsausgleich in der sozialen Pflegeversicherung - gültig ab dem Monat 07/2023 (laufender Monat 08/2023)

Der Abrechnungsvordruck P wird maschinell per Datenfernübertragung an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt:

Bitte beachten Sie diesbezüglich das Rundschreiben 2023/085 des GKV-Spitzenverbands vom 16.02.2023 sowie die dazugehörigen Datensatzbeschreibungen.

Vereinbarung nach § 8 Abs. 10 und § 114b Abs. 3 S. 5 SGB XI (PDF / 11,66 MB) zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Bereitstellung von Finanzmitteln im Rahmen des Finanzausgleichs

  • zur Finanzierung zusätzlichen Pflegepersonals,
  • von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf,
  • von Maßnahmen zur Investition in Digitalisierung,
  • von Maßnahmen zur Umstellung auf das neue Qualitätssystem.