Finanzausgleich
Daher ergeben sich unterschiedlich hohe Ausgaben für Leistungen, die die Pflegekassen erbringen, während gleichzeitig ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz gilt. Übersteigen die Ausgaben einer Pflegekasse einschließlich ihres Bedarfs an Betriebsmitteln und Rücklagen die Einnahmen, wird der Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekasse gezahlt. Anderenfalls ist der positive Differenzbetrag an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Auf diese Weise wird die Liquidität aller Pflegekassen sichergestellt.
Über den Finanzausgleich werden zudem besondere Finanzmittel, etwa zur Finanzierung zusätzlichen Pflegepersonals oder zur Investition in die Digitalisierung der Pflegeeinrichtungen, zur Verfügung gestellt.
Pflege-Verwaltungskosten
Pflege-Verwaltungskostenbestimmung: Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Abs. 3 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung) vom 15.12.2020 mit Wirkung ab 1.1.2021
Bekanntgabe des Verwaltungskostenschlussfaktors 2019
Bekanntgabe des Faktors zur Berechnung der Verwaltungskosten für das Haushaltsjahr 2020
Bekanntgabe des Faktors zur Berechnung der Verwaltungskosten für das Haushaltsjahr 2021
Historische Verwaltungskostenfaktoren
Informationen zum Finanzausgleich
Vereinbarung § 66: Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI zwischen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesamt für Soziale Sicherung vom 1. September 2020
Vordruck P: gültig ab der Abrechnung 09/2020 (laufender Monat 10/2020)
Erläuterungen zum Vordruck P: für den monatlichen Liquiditätsausgleich in der sozialen Pflegeversicherung - gültig ab dem Monat 09/2020 (laufender Monat 10/2020)