Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung

Vorhabenunabhängige Finanzierungsbeteiligungen und Finanzierung besonderer Einrichtungen

Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds werden die Kosten besonderer Einrichtungen finanziert, die mit der Förderung von Versorgungsstrukturen und der Qualität in der Pflege befasst sind.

Dazu gehören konkret:

  • Sach- und Personalkosten der Forschungsstelle beim GKV-Spitzenverband im Zusammenhang mit den §§ 8, 45f und 125 SGB XI,
  • Kosten der Geschäftsstelle des Qualitätsschusses Pflege (§ 8 Abs. 4,
    § 113b Abs. 6 SGB XI) einschließlich der Aufgaben nach § 113c SGB XI und
  • Personal- und Sachkosten der nach § 113 Abs. 1b S. 1 SGB XI beauftragten, fachlich unabhängigen Institution (Datenauswertungsstelle) gemäß § 8
    Abs. 5 SGB XI.

Darüber hinaus leistet das BAS:

  • Zahlungen an den GKV-Spitzenverband zur Beteiligung der Pflegeversicherung an den vom GKV-Spitzenverband geleisteten Erstattungen zur Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur (§ 106b SGB XI).