Unfallversicherung

Häufige Fragen

Hier haben wir häufige Fragen zum Bereich der Unfallversicherung für Sie zusammengestellt. Sie erfahren, welche Aufgaben das Bundesamt für Soziale Sicherung hat, welche Träger unserer Aufsicht unterstehen und wie Sie sich über einen Unfallversicherungsträger beschweren können.

Was kann das Bundesamt für Soziale Sicherung für Versicherte tun?

Sofern Sie sich über eine Entscheidung oder Verfahrensweise eines Unfallversicherungsträgers beschweren möchten, besteht die Möglichkeit, sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu wenden. Die Beschwerde (Eingabe) löst eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des betroffenen Versicherungsträgers aus.

Das Ergebnis der Prüfung, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und zu verfolgen ist oder nicht, bildet die Grundlage für die Antwort. Sofern ein Rechtsverstoß festgestellt wird, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung erforderlichenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, um ein rechtskonformes Verhalten des Sozialversicherungsträgers sicherzustellen.

Direkte versicherungs- oder leistungsrechtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Versicherten kann das Bundesamt für Soziale Sicherung jedoch nicht treffen. Die Prüfung erfolgt ausschließlich anhand der vorliegenden Verwaltungsunterlagen des Versicherungsträgers. Eigene Ermittlungen, z.B. zum Sachverhalt oder im medizinischen Bereich, können nicht durchgeführt werden.

Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Vielmehr wird der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen durch die Gerichte gewährleistet. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann keinen unmittelbaren Einfluss auf gerichtliche Verfahren nehmen und ist als rechtsausführende Behörde auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gebunden.

 

Über welche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierbei handelt es sich um Träger, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Eine Auflistung der der Aufsicht des BAS unterliegenden Unfallversicherungsträger finden Sie hier.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für die nicht in der Liste aufgeführten sogenannten landesunmittelbaren Träger erfahren Sie auf Nachfrage beim jeweiligen Träger.
Auf den Gebieten der Prävention führt in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Für Beschwerden gegen private Versicherungsunternehmen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht zuständig. Diese unterstehen in der Regel der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

Kann das Bundesamt für Soziale Sicherung Rechtsauskünfte erteilen oder Gesetze ändern?

Von einem konkreten Fall losgelöste allgemeine und grundsätzliche Auskünfte in Angelegenheiten der Sozialversicherung erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht. Es darf auch keine Rechtsberatung durchführen. Vielmehr sind die Unfallversicherungsträger selbst verpflichtet, über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären und zu beraten sowie Auskünfte über die sozialen Angelegenheiten zu erteilen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist als Aufsichtsbehörde zudem nicht in der Lage, zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen Gesetzesentwürfe zu initiieren. Für Beschwerden gegen die geltende Rechtslage ist das Bundesamt für Soziale Sicherung somit nicht zuständig. Diesbezüglich haben Sie die Möglichkeit, sich insbesondere an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich meine Unfallversicherungsangelegenheit überprüfen lassen möchte?

Wenn Sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise oder der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers haben, können Sie sich mit Ihren konkreten Anliegen unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Bitte um eine aufsichtsrechtliche Prüfung wenden. Eingaben, die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder beim Bundesministerium für Gesundheit eingehen, werden von dort häufig dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
Wenn Sie Ihre Beschwerde an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages richten, schaltet dieser im Regelfall das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung ein. Das BAS berichtet dann ausschließlich dem Petitionsausschuss.

 

Was muss ich tun, wenn ich eine Beschwerde über einen Unfallversicherungsträger beim Bundesamt für Soziale Sicherung einreichen möchte?

Für die aufsichtsrechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers benötigt das Bundesamt für Soziale Sicherung zunächst Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie den Namen des betroffenen Trägers.
Zudem ist es erforderlich, dass der Sachverhalt dargestellt wird, so dass das Bundesamt für Soziale Sicherung erkennen kann, welches Anliegen im konkreten Einzelfall vorliegt und welcher Rechtsverstoß im Verwaltungshandeln und/oder bei der Entscheidung des Versicherungsträgers gesehen wird. Gegebenenfalls bietet es sich an, Kopien relevanter Unterlagen (z.B. Ablichtungen entsprechender Bescheide, Urteile) beizufügen.

Werden Beschwerden nicht von der/dem Betroffenen selbst erhoben, sondern von einer/einem Beauftragten (z.B. Ehepartner/-in, Verwandte oder Bekannte), so ist aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig die Vorlage einer ausdrücklich auf das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgestellten Vollmacht erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass die/der Beauftragte die/den Betroffene/-n im aufsichtsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt vertreten darf und dass das BAS die/den Bevollmächtigte/-n über das Ergebnis der Prüfung informieren darf.

Für die Übermittlung Ihres Anliegens können Sie unser Beschwerdeformular nutzen. Wir bitten um Verständnis, dass es uns aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, telefonische Eingaben entgegenzunehmen oder Auskünfte per Telefon bzw. E-Mail zu dem Stand der Prüfung zu erteilen.

 

Was passiert, wenn ich eine Eingabe an das Bundesamt für Soziale Sicherung richte?

Zunächst bekommen Sie vom zuständigen Referat eine Eingangsbestätigung. In der Regel erhält dann der Versicherungsträger Gelegenheit, sich zu Ihrem Anliegen zu äußern. Er wird gebeten, eine Stellungnahme abzugeben und in den meisten Fällen werden auch die Verwaltungsakten angefordert. Sind die Unterlagen eingegangen, erfolgt die aufsichtsrechtliche Prüfung. Ergibt sich weiterer Klärungs- oder Ermittlungsbedarf, wird der Träger um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Die aufsichtsrechtliche Prüfung nimmt somit einige Zeit in Anspruch. Ist sie abgeschlossen, erhalten Sie ein Antwortschreiben zum Ergebnis der Prüfung. Diese Mitteilung ist kein Bescheid im Sinne des Verwaltungsrechts und kann deshalb auch nicht mit Rechtsbehelfen (Widerspruch, förmliche Beschwerde) angefochten werden. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen obliegt vielmehr den Sozialgerichten.

Ersetzt eine Eingabe beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen Widerspruch oder eine Klage?

Durch das Einreichen einer Eingabe wird die Einlegung von Rechtsbehelfen (z. B. Widerspruch, Klage) gegen Entscheidungen der Versicherungsträger nicht ersetzt. Sie müssen daher selbst entscheiden, ob Sie - unabhängig von einer Eingabe beim Bundesamt für Soziale Sicherung - von möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen wollen. Hierbei sind auch die gesetzlichen Fristen zu beachten.

An wen ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine/-n Mitarbeiter/-in eines Unfallversicherungsträgers zu richten?

Die Dienstaufsicht übt der Unfallversicherungsträger in eigener Zuständigkeit aus. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher unmittelbar an ihn zu richten. Bei der Dienstaufsicht steht nicht die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung des Sozialversicherungsträgers im Vordergrund, sondern  die Erfüllung der dienstlichen Pflichten der Mitarbeiter/-innen.

 

Was sind Aufsichtsprüfungen?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt systematisch Prüfungen, im Regelfall in Form von Aktenprüfungen, durch und untersucht, ob die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger das Recht zutreffend anwenden. Ziel ist es, auf eine rechtskonforme und einheitliche Verfahrensweise der Träger hinzuwirken.