Wussten Sie eigentlich,
dass das BAS einen Großteil der
Finanzhilfen aufgrund der
COVID-19-Pandemie leistet?

Zahlungen aufgrund der COVID 19-Pandemie

Während der COVID-19-Pandemie hat der Gesetz- und Verordnungsgeber für verschiedene Leistungserbringer im Gesundheitswesen Finanzhilfen zum Ausgleich von pandemie-bedingten Einnahmeausfällen vorgesehen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) aus Mitteln des Gesundheitsfonds ausgezahlt werden. Ebenso finanziert das BAS aus Mitteln des Gesundheitsfonds weitere vom Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegte Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.

Das BAS leistet die Zahlungen nicht unmittelbar an die Leistungserbringer, sondern an zwischengeschaltete Institutionen (z. B. Länder, Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen, Apothekenrechenzentren).

Das Gros der Zahlungen wird aus Bundesmitteln refinanziert. Welche Leistungen genau aus Bundesmitteln refinanziert werden, ist den Übersichten unter Auszahlungen „Beträge und Termine“ zu entnehmen. Diese Übersichten weisen die Zahlbeträge und Auszahlungstermine für das jeweilige Verfahren auf.

Auch wenn für die meisten Leistungen die Anspruchszeiträume mittlerweile ausgelaufen sind, werden weiterhin Abrechnungsverfahren durch das BAS durchgeführt, weil Leistungsansprüche noch geltend gemacht werden können bzw. Korrekturen vorzunehmen und Leistungen abzurechnen sind.

Überblick über die Finanzhilfen

Folgende Leistungen und Ausgleichszahlungen haben die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Soziale Dienstleister und Heilmittelerbringer erhalten:

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen und Einrichtungen des Müttergenesungswerkes: Ausgleich für Einnahmeausfälle aufgrund verschobener oder ausgesetzter planbarer Operationen und Behandlungen bzw. aufgrund der Nichtbelegung von Betten in den Zeiträumen vom 16. März bis zum 30. September 2020, vom 18. November 2020 bis zum 15. Juni 2021 und vom 15. November 2021 bis zum 18. April 2022 (nur Krankenhäuser).
  • Krankenhäuser: Versorgungsaufschlag für die Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. Juni 2022 aufgenommen wurden.
  • Krankenhäuser: Eine Zahlung von 50.000 Euro je Bett für die Bereitstellung zusätzlicher intensivmedizinischer Betten im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020.
  • Soziale Dienstleister: Zuschüsse zur Kompensation von coronabedingten Mindereinnahmen im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2022.
  • Heilmittelerbringer: Ausgleichszahlungen für Einnahmeausfälle für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 für zugelassene Leistungserbringer der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Podologie.

 

Folgende weitere Leistungen werden bzw. wurden aus Mitteln des Gesundheitsfonds finanziert:

  • Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Vergütung und Abrechnung für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats durch Ärzte und Apotheken gem. der Coronavirus-Testverordnung.
  • Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, Ausstellung von Impfzertifikaten und Impfdokumentation durch verschiedene Leistungserbringer (z.B. Impfzentren, mobile Impfteams, Krankenhäuser, niedergelassene Vertragsärzte, Betriebs- und Privatärzte, Apotheker, Zahnärzte) gem. der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). 
  • Erstattung eines Teils der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams der Länder gem. der CoronaImpfV (einschließlich der Kosten für ein standardisiertes Verfahren für die Terminvergabe).
  • Vergütungen nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung für den Pharmagroßhandel und die Apotheken für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln.
  • Übernahme von Kosten für die Lieferung von monoklonalen Antikörpern im Rahmen der Monoklonalen-Antikörperverordnung.
  • Übernahme der Kosten für die Abgabe von kostenlosen FFP2-Schutzmasken an bestimmte Personengruppen nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung.
  • Zahlung von Sonderleistungen an Pflegekräfte in Krankenhäusern, die durch die Behandlung von Corona-Patienten belastet waren (Jahre 2020 bis 2022).
  • Zahlung eines pauschalen Ausgleichs für die vom Bund beschafften persönlichen Schutzausrüstungen und Desinfektionsmittel in Höhe von 190 Millionen Euro sowie die Übernahme von Kosten von für die durch den Bund zentral beschafften Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir.

Stand: Mai 2023