Anspruchsvoraussetzungen
In welchen Fällen kann Mutterschaftsgeld beim BAS beantragt werden? Hier finden Sie Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Sie können bei uns Mutterschaftsgeld beantragen, wenn:
- Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
- Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist bzw. am Tag der Fehlgeburt nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann)
und
- Sie in einem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Minijob) stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen
oder
- Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt sich aus § 19 Absatz 2 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 24 i SGB V.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten von uns z. B.:
- Pflicht- bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, auch wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse
- Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete
- Hausfrauen
- Beamtinnen, es sei denn, sie sind noch während der Schutzfristen in ein Beschäftigungsverhältnis gewechselt oder üben ein solches im Rahmen einer Nebentätigkeit aus
- Ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige
- Studentinnen/Schülerinnen ohne ein zusätzliches (auch geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis
- Geschäftsführerinnen und mitarbeitende Gesellschafterinnen, die (z.B. aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen) wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben
- Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet, und die während des Urlaubs kein weiteres aktives Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind
- Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.