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06. Januar 2021

Veröffentlichung der überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV

An
die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
vdek
IKK e.V.
BKK Dachverband e.V.

Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV) im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juli 2019, Az. B 1 A 2/18 R sowie redaktionelle Änderungen; Beschluss der der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der 97. Aufsichtsbehördentagung am 26. November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersenden wir Ihnen die überarbeitete Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV mit Stand vom 26. November 2020 zu Ihrer Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung.

Im Rahmen der 97. Aufsichtsbehördentagung vom 25. bis 26. November 2020 haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder den Beschluss gefasst, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juli 2019, Az. B 1 A 2/18 R, anzupassen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juli 2019, Az. B 1 A 2/18 R, schließt sich im Wesentlichen dem ersten Urteil des BSG zu § 35a Abs. 6a SGB IV vom 20. März 2018, Az. B 1 A 1/17 R, an. Darüber hinaus stellt es zu gestaffelten Vergütungserhöhungen klar, dass automatische jährliche Vergütungserhöhungen nicht grundsätzlich gegen die gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, soweit sie sich „im Rahmen des Vertretbaren bewegen“.

Nach dem neuesten BSG-Urteil sind automatische z.B. jährliche Vergütungsanpassungen zustimmungsfähig, wenn diese in der Höhe gedeckelt sind (mit einem konkreten Euro-Betrag oder einem konkreten Prozentsatz) und sämtliche Vergütungsanpassungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit nach der derzeit aktuellen Trendlinie zuzüglich Ermessensaufschlag zustimmungsfähig sind.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wurde dahingehend unter Ziffer 3. Vergütungsbestandteile im Einzelnen Buchstabe a) Festgehalt/Grundvergütung angepasst. Der Verweis auf das durch das BSG bestätigte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018, Az. L 5 KR 434/17 KL wurde insoweit aktualisiert.

Im Zuge der Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV erfolgten ferner kleinere redaktionelle Änderungen.

Im Hinblick auf die Anlagen 2 bis 4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV ergeben sich aufgrund der aktuellen Überarbeitung keine weiteren Änderungen. Insoweit möchten wir auf unser Rundschreiben vom 12. Juni 2019 und die dort veröffentlichten Anlagen 2 bis 4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV verweisen. Das Rundschreiben samt der Anlagen kann auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/rundschreiben/detail/vorstandsverguetung-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-1/ heruntergeladen werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. (van Doorn)