Rundschreiben-Suche
12. Juni 2019

Vorstandsvergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung

An
An die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkassen Innungskrankenkassen Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
Vdek
IKK e.V.
BKK e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Bundestag hat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf Grund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) die Änderung der Absätze 6 und 6a in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Das Gesetz wurde am 10. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 11. Mai 2019 in Kraft (BGBl. I S. 646, 685).

Die wesentlichen Änderungen des TSVG hinsichtlich der Vorstandsvergütung sind Folgende:

  • In § 35a Absatz 6 SGB IV n.F. stellt der Gesetzgeber klar, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite zu veröffentlichen sind (bislang Veröffentlichung zum 1. März).
  • Das Merkmal „Aufgabe der Körperschaft“ in § 35a Absatz 6a SGB IV wird gestrichen.
  • § 35a Absatz 6a SGB IV n.F. stellt klar, dass entscheidendes Kriterium für die Angemessenheit der Vergütung die Zahl der Versicherten der Krankenkasse ist. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen.
  • Künftig sind nur noch beitragsorientierte Vereinbarungen für die Zukunftssicherung zulässig. D.h. insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung dürfen bei erstmalig abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen keine sog. Direktzusagen vereinbart werden. Für laufende Vorstandsdienstverträge sowie bei der Verlängerung von Vorstandsdienstverträge gilt gem. § 121 SGB IV n.F. Bestandsschutz für nicht beitragsorientierte Zusagen über den bereits vereinbarten Umfang.

Infolge der o.g. gesetzlichen Änderungen ist die Anpassung der mit Rundschreiben vom 28. November 2018 veröffentlichten allgemeinen Verwaltungsvorschrift, des Veröffentlichungsmusters und der Orientierungshilfe erforderlich. Darüber hinaus haben sich die Aufsichtsbehörden auf eine Berechnungsempfehlung für die Aufwendungen bei nicht beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgungszusagen geeinigt. Die Gesamtvergütungstrendlinien bleiben von der Gesetzesänderung unberührt. Die aktualisierten Gesamtvergütungstrendlinien für die Zeit ab 1. Juli 2019 werden Ihnen mit einem gesonderten Rundschreiben
bekannt gegeben.

Auf der 94. Aufsichtsbehördentagung vom 8. bis 9. Mai 2019 in Wiesbaden haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die Umsetzung der erforderlichen Änderungen an der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV, dem Veröffentlichungsmuster für Vorstandsvergütungen gem. § 35a Absatz 6 SGB IV und der
Orientierungshilfe für einen Vorstandsdienstvertrag beschlossen.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift stellt die ermessenskonkretisierende Richtlinie für die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes gem. § 35a Absatz 6a SGB IV dar und soll Ihnen zur Orientierung bei der Ausgestaltung neuer Vorstandsdienstverträge, deren Verlängerungen oder deren Änderungen dienen.

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift, das überarbeitete Veröffentlichungsmuster, die Orientierungshilfe für einen Vorstandsdienstvertrag und das Muster für die Berechnung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung können Sie auch auf der Internetseite des BVA unter „www.bundesversicherungsamt.de/ Rundschreiben/sonstige Rundschreiben/ Selbstverwaltung/ Personal- und Verwaltung der Träger/Personal- und Verwaltungsangelegenheiten/ Vorstandsvergütung“ finden und ggf. herunterladen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn)

Anlagen

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absatz 6 und Absatz 6a SGB IV
  • Veröffentlichungsmuster gem. § 35a Absatz 6 SGB IV
  • Orientierungshilfe für einen Vorstandsdienstvertrag
  • Muster zur Berechnung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung