Rundschreiben-Suche
20. Dezember 2021

Gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter an der Besetzung mehrköpfiger Vorstände der Krankenkassen (§ 35a Abs. 4 Satz 2 SGB IV) und Geschäftsführungen der Rentenversicherungsträger (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SGB IV)

An
An die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Rentenversicherungsträger
nachrichtlich

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPOG II)

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 29. September 2021 hatten wir Sie bereits über das Inkrafttreten des o.g. Gesetzes (Zweites Führungspositionen-Gesetz - FüPOG II) und die damit einhergehenden Änderungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) nebst den diesbezüglichen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert.
Ergänzend dazu möchten wir an dieser Stelle nochmals gesondert hervorheben, dass durch das FüPOG II auch die Vorschriften zur Besetzung der Vorstände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie der Ersatzkassen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 SGB IV) und der Geschäftsführungen in der Renten- und Unfallversicherung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SGB IV) geändert wurden, wodurch eine Teilhabe der verschiedenen Geschlechter an der Besetzung mehrköpfiger Vorstände sowie Geschäftsführungen sichergestellt werden soll.
So muss ein mehrköpfiger Vorstand (§ 35a Abs. 4 Satz 2 SGB IV) ebenso wie eine Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SGB IV) künftig mit mindestens einer Frau und
mindestens einem Mann besetzt sein.
Zu beachten ist, dass es sich insoweit um eine Regelung zur Mindestbeteiligung von Frauen und Männern handelt (BT-Drs. 19/26689, S. 47) und nicht um eine starre hälftige Geschlechterquote. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es dabei – und zwar auch bei zweiköpfigen Gremien – zulässig sein, eine Person zum Vorstand bzw. eine Person zum Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen, deren Geschlechtseintrag weder weiblich noch männlich ist (BT-Drs. 19/26689, S. 95). Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag sind insofern diskriminierungsfrei zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/26689, S. 51). In diesem Fall kann also – abweichend vom Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB IV – aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ein Geschlecht unberücksichtigt bleiben.
Die Übergangsregelung des § 133 SGB IV ermöglicht zudem, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung (11. August 2021) bestehende Ämter bis zum vorgesehenen Ende wahrgenommen werden können (§ 133 Satz 1 SGB IV).
Damit wird eine Bestandsschutzregelung für bestehende Vorstands- und Geschäftsführungsbesetzungen bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit geschaffen.
Zudem gilt für Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung (11. August 2021) aus zwei Mitgliedern bestand, dass eine einmalige Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder - abweichend von § 35a Abs. 4 Satz 2 SGB IV (entgegen der Vorgabe der Besetzung mit einer Frau und einem Mann) – zulässig ist (§ 133 Satz 2 SGB IV).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Alexander Kreischer)