Krankenversicherung
Mit der Mustersatzung geht es einfach

Prüfung von Satzungsentwürfen und Satzungsnachträgen

Wir bieten den Krankenkassen an, Satzungsneufassungen oder Satzungsnachträge bereits in der Entwurfsphase zur Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit einzureichen. Vorteil dieser Verfahrensweise ist die Vermeidung von Ablehnungen oder Teilablehnungen von Regelungen, die von den Verwaltungsräten bereits beschlossen wurden.

Zur besseren Verständlichkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen regen wir an, einen Satzungsnachtrag (auch bereits die Entwurfsfassung) in folgender Form zu fassen:

Muster - Beispiel Satzungsnachtrag (PDF) (PDF / 105,18 KB)

Die vom jeweiligen Verwaltungsrat beschlossenen Satzungsnachträge sind als Urkunden zu betrachten und müssen daher vom Verwaltungsrat unterschrieben und in gesiegelter Form beim Bundesamt für Soziale Sicherung zur Genehmigung eingereicht werden.

Wir bitten, im Genehmigungsverfahren die Satzungsnachträge in vierfacher Ausfertigung beim Bundesamt für Soziale Sicherung vorzulegen.

Darüber hinaus verweisen wir auf die mit dem BKK Dachverband abgestimmte Mustersatzung, die regelmäßig an die aktuelle Rechtslage angepasst wird. Soweit die Krankenkasse auf die BKK Mustersatzung abstellt, merken wir an, dass es sich hierbei um eine Arbeits- und Auslegungshilfe handelt.

Zudem handelt es sich bei der BKK Mustersatzung um einen Rahmen, den die Kassen individuell ausfüllen kann. Sie ist nicht für die Krankenkasse verbindlich.

Für Fragen zu Inhalten der Satzungsnachträge stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Referates 213 sowie im Bereich der „Selbstverwaltung“ das Referat 112 im Einzelfall zur Verfügung.