Verfahren
- Wie ist das Antragsverfahren zum Transformationsfonds ausgestaltet?
Das Antragsverfahren zum Transformationsfonds findet in zwei Stufen statt. Auf der ersten Stufe melden die Krankenhausträger zunächst ihren Förderbedarf bei den Ländern an. Die Länder treffen im Anschluss die Entscheidung darüber, für welche Vorhaben Fördermittel aus dem Transformationsfonds beantragt werden sollen und stellen auf der zweiten Stufe einen Antrag gegenüber dem BAS.
Das BAS erlässt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen gegenüber den Ländern einen Auszahlungsbescheid. Im Anschluss bewilligen die Länder in Übereinstimmung mit ihrem Haushaltsrecht gegenüber den Krankenhausträgern die Förderung.
- Kann ein Krankenhausträger beim BAS Fördermittel aus dem Transformationsfonds beantragen?
Nein, das ist nicht möglich: Beim BAS können ausschließlich die Länder Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds stellen. Krankenhausträger sind gegenüber dem BAS nicht antragsberechtigt. Sie melden ihren Förderbedarf bei den zuständigen Landesbehörden an.
- Welche Erfahrungswerte liegen hinsichtlich der Bewilligungsdauer von Projekten des Krankenhausstrukturfonds vor, die für den Transformationsfonds herangezogen werden könnten? Gibt es hierzu bereits statistische oder öffentlich zugängliche Informationen?
Leider können weder allgemeingültige Angaben hinsichtlich der Bearbeitungsdauer von Anträgen getroffen werden noch liegen hierzu öffentlich zugängliche Informationen vor.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich nach Antragseingang. Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere auch von der Anzahl, Komplexität und Vollständigkeit der eingereichten Anträge ab.
- Können auch Vorhaben gefördert werden, an welchen Hochschulkliniken beteiligt sind? Gibt es eine maximale Förderhöhe oder Förderquote für Hochschulkliniken?
Ja, bei folgenden Fördertatbeständen ist eine Förderung abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG auch möglich, soweit Hochschulkliniken beteiligt sind:
- Vorhaben zur Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten (§ 3 Abs. 1 KHTFV)
- Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen (§ 3 Abs. 3 KHTFV)
- Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen (§ 3 Abs. 4 KHTFV)
- Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (§ 3 Abs. 5 KHTFV)
- Vorhaben zur Bildung integrierter Notfallstrukturen (§ 3 Abs. 6 KHTFV)
Wichtig: Anders als im Krankenhauszukunftsfonds (vgl. § 14a Abs. 2 S. 3 KHG / § 19 Abs. 1 S. 3 KHSFV) existiert keine maximale Förderhöhe für Vorhaben an Hochschulkliniken oder Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind.
- Erfolgt die Förderung aus dem Transformationsfonds in Tranchen über den Projektzeitraum oder als einmalige Förderung?
Die Auszahlung der Fördermittel durch das BAS kann in einer Summe oder – wenn beantragt – gem. § 5 Abs. 3 KHTFV in Teilbeträgen erfolgen. Wie die Fördermittel von den Ländern an die Krankenhäuser ausgezahlt werden, ist wiederum Ländersache.
- Sind Machbarkeitsstudien förderfähig?
Der Transformationsfonds dient ausschließlich der Umsetzung von Strukturveränderungen im Krankenhauswesen. Förderfähig sind daher nur Investitionsmaßnahmen, die tatsächlich zu einer Transformation führen. Machbarkeitsstudien können Teil eines förderfähigen Vorhabens sein, wenn es sich bei ihnen um einen dringend erforderlichen Planungsschritt im Vorfeld eines förderfähigen Vorhabens handelt (BR-Drs. 64/25, S. 22).
Eine isolierte Machbarkeitsstudie erfüllt den Förderzweck hingegen nicht. Der Transformationsfonds soll keine allgemeine Beratungs- oder Konzeptförderung ermöglichen.
- Sind interne Arbeitsaufwände für die initiale Projektumsetzung und -steuerung förderfähig?
Ja. Interne Personalkosten für die initiale Projektumsetzung und -steuerung sind unabhängig vom Fördertatbestand förderfähig. Vorausgesetzt wird, dass die voraussichtlich entstehenden Kosten vom Krankenhausträger genau gegenüber dem Land beziffert werden.
Dabei ist zu differenzieren zwischen projektbezogenen Personalkosten, die unmittelbar der Umsetzung des jeweiligen Fördervorhabens dienen und laufenden Betriebskosten oder allgemeinen Personalkosten. Letztere sind nicht förderfähig.
- Was ist unter dem Beginn der Umsetzung zu verstehen?
Fördervoraussetzung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens vor dem 1. Juli 2025 noch nicht begonnen wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 KHTFV). Als Beginn der Umsetzung gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrages (§ 4 Abs. 3 S. 2 KHTFV). Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens (§ 4 Abs. 3 S. 3 KHTFV). Die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung (LPH 1 bis 3 nach HOAI) stellen somit grundsätzlich noch keinen Beginn des Vorhabens dar. Wurden bereits Verträge abgeschlossen, die der Ausführung zuzurechnen sind, ist eine Förderung hingegen ausgeschlossen.
Konzentration (FTB 1)
- Setzt ein Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration zwingend voraus, dass es zu einem Abbau von akutstationären Versorgungskapazitäten kommt?
Nein. Durch die Krankenhausreform soll unter anderem erreicht werden, dass stationäre Strukturen leistungsgruppenspezifisch konzentriert werden. Eine solche Konzentration setzt nicht zwingend einen Abbau von Betten oder Versorgungskapazitäten voraus. So können zum Beispiel manche Krankenhausstandorte bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen, andere Standorte, diese Leistungen dafür dann in einer erhöhten Fallzahl erbringen.
Auch wenn sich die Anzahl der Betten in diesem Fall an nur einem oder keinem der beiden Standorte reduziert, wäre an beiden Standorten eine Förderung nach diesem Fördertatbestand grundsätzlich möglich.
- Inwieweit ist die Konzentration der Verwaltung oder anderer, nicht unmittelbar medizinischer Leistungen förderfähig?
Vorhaben, die sich überwiegend auf Synergieeffekte betreffend die Verwaltung oder andere, nicht unmittelbar medizinische Leistungen beziehen, sind nicht förderfähig. Vielmehr sind Vorhabenteile, die die Konzentration von nicht unmittelbar medizinischen Leistungen zum Gegenstand haben, nur dann förderfähig, wenn sie im Rahmen eines Konzentrationsvorhabens erforderlich werden und der Schwerpunkt des Vorhabens in der Konzentration von unmittelbar medizinischen Leistungen liegt (BR-Drs. 64/25, S. 20).
- Sind Vorhaben förderfähig, die sich auf eine Angleichung der digitalen Infrastruktur beschränken?
Nein. Kosten, die für die Angleichung der digitalen Infrastruktur erforderlich sind, sind nur im Rahmen eines Vorhabens förderfähig, dass die Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten zum Gegenstand hat. Die Förderung von Vorhaben, die sich auf eine digitale Umstrukturierungsmaßnahme beschränken, ist ausgeschlossen (BR-Drs. 64/25, S. 20).
Umstrukturierung in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung (FTB 2)
- Welche Kosten sind im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung förderfähig? Sind Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen förderfähig?
Die Förderfähigkeit beschränkt sich auf Schließungskosten, Kosten für Baumaßnahmen, die für die Nutzung des Standortes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung erforderlich sind, und Kosten für die Umstellung auf das neue Nutzungskonzept sowie auf erforderliche Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme und Anlagen (BR-Drs. 64/25, S. 21).
Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen sind ebenso wie bei den bisherigen Förderverfahren zum Struktur- und Zukunftsfonds nicht förderfähig. Förderungen nach dem KHG dienen generell nur stationären Strukturen und sind nicht zur Förderung von vertragsärztlichen Strukturen vorgesehen. Lediglich ein Anschluss an die ambulante Struktur ist förderfähig, nicht aber die ambulante Struktur selbst (BR-Drs. 64/25, S. 21 f.).
Ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile der Krankenhäuser gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern sind in jedem Fall zu vermeiden.
Telemedizinische Netzwerkstrukturen (FTB 3)
- Welche Voraussetzungen müssen Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen erfüllen? Werden gegenwärtig bereits Fördermittel aus dem Transformationsfonds für diese Vorhaben bewilligt?
Vorausgesetzt wird, dass ein Vorhaben die Mindestanforderungen an telemedizinische Netzwerkstrukturen und Interoperabilitätsstandards erfüllt, die bis zum 30. September 2026 durch das Bundesministerium für Gesundheit als bundeseinheitliche Vorgaben festgelegt werden. Solange diese bundeseinheitlichen Vorgaben nicht festgelegt sind, wird das Bundesamt für Soziale Sicherung keine Anträge auf Förderung von Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen bewilligen.
- Müssen alle in eine telemedizinische Netzwerkstruktur eingebundenen Kliniken die KHTF-Förderung separat beantragen oder genügt pro Netzwerk ein Antrag mit Nennung aller partizipierenden Kliniken?
Die in einem telemedizinischen Netzwerk eingebundenen Kliniken können den Antrag separat oder gemeinsam stellen. Allerdings muss für das BAS aus den eingereichten Unterlagen plausibel hervorgehen, welche Maßnahmen an jedem beteiligten Krankenhaus vorgenommen werden (Vorhabensbeschreibung) und wie sich dich Kosten genau verteilen (Kostenaufstellung).
Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses (FTB 7)
- Sind Kosten für Lohnfortzahlungen für gekündigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist förderungsfähigen Kosten?
Ja, Lohnfortzahlungskosten für gekündigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist sind als Kosten für Personalmaßnahmen gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KHTFV förderfähig. Zu den Kosten für Personalmaßnahmen zählen außerdem zum Beispiel Abfindungen, (weitere) Kosten aufgrund eines Sozialplanes oder Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzversorgung (BR-Drs. 64/25, S. 26).
Nicht zu den förderungsfähigen Kosten für Personalmaßnahmen zählen hingegen interne Personal- und Verwaltungskosten, die durch Personalgespräche zur Vorbereitung oder Durchführung eines Sozialplanes entstehen.
Länderübergreifende Anträge
- Kann eine Erweiterung eines länderübergreifenden Antrages um ein weiteres Krankenhaus erfolgen? Kommen die Fördermittel dann aus dem Anteil in Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens (§ 12b Abs. 2 S. 3 KHG)?
Ja. Die Erweiterung eines länderübergreifenden Vorhabens zum Beispiel zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen um ein weiteres Krankenhaus erfolgt aus dem genannten Anteil in Höhe von 5 Prozent des Fördervolumens. Voraussetzung ist, dass das hinzutretende Krankenhaus sachlich und organisatorisch in dieses Vorhaben eingebunden wird, damit die förderrechtliche Kohärenz des länderübergreifenden Gesamtvorhabens gewährleistet bleibt.
- Kann ein länderübergreifender Antrag auch um eine Maßnahme an einem Krankenhaus aus einem bisher nicht beteiligten Bundesland erweitert werden?
Ja. Das hinzutretende Land hat gegenüber dem BAS nachzuweisen, dass alle allgemeinen und besonderen Fördervoraussetzungen erfüllt werden und dass die anderen beteiligten Länder ihr Einvernehmen über die Erweiterung des Antrages erteilt haben. Nur dann kann weiterhin von einem gemeinsamen länderübergreifenden Antrag ausgegangen werden (§ 12b Abs. 2 S. 3 KHG).
Zudem muss die Maßnahme des hinzutretenden Krankenhauses auch in dieser Fallkonstellation sachlich und organisatorisch in das Gesamtvorhaben eingebunden sein.
- Welche bundeslandübergreifenden Unterlagen sind zusätzlich zum regulären Antrag einzureichen (z.B. Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Kooperationsvereinbarung)? Gibt es hierzu Formatvorlagen?
Für bundesländerübergreifende Anträge sind zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Nr. 11 KHTFV dargestellten Erklärungen abzugeben. Die Angaben sind im Onlineportal des BAS durch das antragstellende Bundesland einzugeben.