Bekanntmachungen
10. Dezember 2020

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 17/2020

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für Dezember 2020 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid Dezember 2020:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben1,011534343864
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben1,010827958377
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen1,011544971772
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen1,007050035688

Im Auftrag
gez. Dr. Döhler