Bekanntmachungen
11. September 2023

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2023

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach
§ 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid September 2023:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,009150902950

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,009261519293

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,008350095575

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,008511796601

Im Auftrag
gez. Albert