Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen
Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen

Heilmittel, Hebammenleistungen, Arzneimittelversorgung

Heilmittel

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) am 9. Juni 2021 haben Versicherte auch einen Rechtsanspruch auf telemedizinisch erbringbare Heilmittelleistungen (§ 32 SGB V). Die Vertragspartner auf Bundesebene – der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Heilmittelerbringenden – waren beauftragt, bis zum 31. Dezember 2021 die notwendigen Details zu klären (siehe auch § 125 Abs. 2a SGB V). Festzulegen war insbesondere, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen als telemedizinische Leistung (per Video) infrage kommen können und welche technischen Vorgaben einzuhalten sind.

Telemedizinische Leistungen werden gemäß § 16b Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als synchrone Kommunikation zwischen einer oder einem Leistungserbringenden und einer Patientin oder einem Patienten, vorrangig im Wege einer Onlinebehandlung per Videoübertragung in Echtzeit verstanden. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellen dagegen keine Behandlung im Sinne der Heilmittel-Richtlinie dar.

In den Verträgen nach § 125 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Berufsverbänden sind Regelungen zu telemedizinischen Leistungen enthalten. Die technischen Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen sind in Anlage 7 (Ernährungstherapie, Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) beziehungsweise Anlage 8 (Physiotherapie) zum jeweiligen Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V geregelt.

Für den Bereich Podologie kommen telemedizinische Leistungen nicht in Betracht.

Der G-BA hat mit Beschluss vom 19. Januar 2023 die Heilmittel-Richtlinie dahingehend geändert, dass Heilmittel zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden können. Eine Erstverordnung von Heilmitteln per Videosprechstunde ist allerdings nicht möglich. Die Regelung ist am 12. April 2023 in Kraft getreten.

Hebammenleistungen

Darüber hinaus eröffnet das DVPMG auch die Möglichkeit, Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Die Regelungen hierzu sind in den Verträgen zur Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Abs. 1d SGB V (Hebammenhilfevertrag) zu treffen. Der aktuelle Hebammenhilfevertrag, gültig ab dem 1. April 2026, enthält entsprechende Regelungen sowie auch in Anlage 4 Regelungen zu den technischen Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden.

Arzneimittelversorgung

Durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV, Inkrafttreten 16. August 2019) wurde das Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker, wenn vor der Verschreibung offenkundig kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat (§ 48 Absatz 1 Satz 2 AMG a.F.), aufgehoben. Auch die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 1 Satz 3 AMG a.F. ist weggefallen. Die ärztliche Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung ist seitdem möglich.

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichtet die Ärzte und Zahnärzte in § 360 Abs. 2 SGB V ab dem 1. Januar 2022 Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen (eRezept). Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) sieht vor, das eRezept als verbindlichen Standard einzuführen und weiterzuentwickeln. Zudem werden Sanktionen für den Fall eingeführt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht in der Lage sind, eRezepte auszustellen und zu übermitteln. 

Zum Einlösen der eRezepte können neben der eRezept-App der gematik GmbH auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verwendet werden. Zudem ist es weiterhin möglich, einen Ausdruck mit Rezeptcode zu erhalten. Darüber hinaus sollen künftig eRezepte auch mit den ePA-Apps der Krankenkassen (elektronische Patientenakte) eingelöst werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkassen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein Sicherheitsgutachten zur Prüfung vorlegen. Angebote Dritter, etwa Hersteller informationstechnischer Systeme, müssen ebenfalls den Sicherheitsrichtlinien des BSI genügen.

Sukzessive werden auch weitere Verordnungen nur noch elektronisch vorgenommen können. So sollen zum Beispiel ab dem 1. Januar 2027 Verordnungen von Heilmitteln und ab dem 1. Juli 2027 Verordnungen von Hilfsmitteln grundsätzlich nur noch elektronisch erfolgen. Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V können aktuell auf freiwilliger Basis elektronisch auf dem Vordruck e16D (siehe Anlage 2b BMV-Ä) verordnet werden. 

 (Stand: 25.06.2026)