Telemedizin und Auswirkungen für die Krankenkassen
Telemedizin und Auswirkungen für die Krankenkassen

Allgemein

Bereits das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und das DVPMG stärkten maßgeblich die Anwendung von Telemedizin in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das DVPMG ermöglicht beispielsweise die Ergänzung der Pflegeberatung einer anspruchsberechtigten Person um barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen, sofern sie dies wünscht. Mit dem Pflegebonusgesetz wurde festgelegt, dass auch die von den Pflegegeld beziehenden Pflegebedürftigen abzurufenden Beratungsbesuche auf ihren Wunsch jedes zweite Mal per Videokonferenz erfolgen können; der erstmalige Beratungsbesuch hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Mit dem DVPMG wurden die Pflegekassen zudem verpflichtet, digitale Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber für das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nunmehr eine dauerhafte Möglichkeit geschaffen, diese im Falle einer Krisensituation ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich durchzuführen. Die Begutachtung kann damit ausnahmsweise auch durch telefonische oder digitale Befragung erfolgen.

Auch im Rahmen von Selektivverträgen erwartet der Gesetzgeber eine Ausweitung von telemedizinischen Dienstleistungen (vgl. BT-Drs. 19/13438, S. 59 zum DVG). Viele Krankenkassen versuchen durch besondere Versorgungsverträge mit psychotherapeutischen Leistungen Engpässe der Regelversorgung auszugleichen. Das BAS prüft bei der Bewertung von telemedizinischen Leistungsangeboten der Krankenkassen, ob die Vorhaben mit den in den jeweiligen Berufsordnungen der Länder enthaltenen Regelungen zur Fernbehandlung im Einklang stehen, da diesen Versorgungsvorhaben vertragsarztrechtliche und abhängig vom Bundesland berufsrechtliche Grenzen gesetzt sind. Zudem dürfen die psychotherapeutischen Leistungen regelmäßig nicht in ausschließlicher Fernbehandlung erbracht werden.

In der Aufsichtspraxis achtet das BAS darauf, dass die Verantwortung für die Frage, ob ein Behandlungsfall telemedizinisch durchgeführt werden kann, der jeweiligen Ärztin bzw. dem jeweiligen Arzt obliegt.

Ziel des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG), welches am 14. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen wurde, ist es, dass die Telemedizin fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung wird.

(Stand: 05.01.2024)