Patientenschulungsmaßnahmen und ärztliche Behandlung
Schulungsprogramme können auch als Patientenschulungsmaßnahme nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V angeboten werden. Dies ist jedoch nur unter Einhaltung der engen Voraussetzungen der Norm möglich. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt das Vorliegen einer chronischen Erkrankung voraus. Beispiele für Patientenschulungsmaßnahmen stellen das Angebot von Schulungen für Diabetiker und Versicherte mit depressiven Verstimmungen dar.
Für nicht zulässig erachtet hat das BAS, wenn an derartigen Schulungsmaßnahmen auch nicht zugelassene Ärzte und/oder Psychotherapeuten beteiligt wurden oder aber der ärztlichen Behandlung zuzuordnende Beratungsleistungen durch medizinisches Fachpersonal erbracht wurden. Psychotherapeutische Leistungen sind insoweit der ärztlichen Behandlung nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1, 28 Abs. 3 SGB V zuzuordnen. Sie unterliegen ferner Zulassungsschranken. Auch ist der Arztvorbehalt nach § 15 Abs. 1 SGB V zu beachten, so dass ärztliche und psychotherapeutische Leistungen lediglich von Ärzten und psychologischen Therapeuten erbracht werden dürfen.
Nach § 15 Abs. 1 SGB V gilt, dass die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Ärzten oder Zahnärzten erbracht wird, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V etwas anderes bestimmt ist. Dieser Arztvorbehalt gilt für alle Leistungsbereiche der GKV, soweit sie die ärztliche Behandlung zum Gegenstand haben.
(Stand: 30.06.2020)