Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV
Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV

Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

Krankenkassen sind verpflichtet, in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vorzusehen (§ 20k SGB V).

Die Leistungen sollen dazu dienen, den Versicherten die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Leistungen, die digitale Kompetenzen ohne konkreten Gesundheitsbezug vermitteln (z.B. allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software). Die Krankenkassen haben dabei die Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zugrunde zu legen.

Unter Berücksichtigung der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 25. November 2020 (Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Abs. 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ab 25. November 2020) prüft das BAS die beabsichtigten Satzungsregelungen der Krankenkassen. Es wurden bislang über 50 Satzungsregelungen zur Genehmigung eingereicht, der Großteil davon wurde bereits genehmigt (Stand: Dezember 2023). Einige Krankenkassen haben bereits Verträge mit Leistungsanbietern für Schulungen geschlossen.

 Das BAS hat dabei einer Krankenkasse aufgegeben, die Leistungen zur Förderung der digitalen Kompetenz nicht nur in digitaler Form anzubieten. Für Menschen mit geringer digitaler Gesundheitskompetenz sind auch analoge Angebote zur Verfügung zu stellen.

(Stand: 06.12.2023)