Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV
Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV

Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

Krankenkassen sind verpflichtet, in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vorzusehen (§ 20k SGB V).

Die Leistungen sollen dazu dienen, den Versicherten die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Leistungen, die digitale Kompetenzen ohne konkreten Gesundheitsbezug vermitteln (z. B. allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software). Zudem können auch solche digitalen Anwendungen nicht auf § 20k SGB V gestützt werden, die Leistungen zum Selbstmanagement oder Leistungs- bzw. Informationsangebote zu spezifischen Erkrankungen beinhalten. Die Krankenkassen haben dabei die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Absatz 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ab 25.11.2020“ (Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes) zugrunde zu legen.

Unter Berücksichtigung der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes prüft das BAS die erforderlichen Satzungsregelungen der Krankenkassen und hat dabei einer Krankenkasse aufgegeben, die Leistungen zur Förderung der digitalen Kompetenz nicht nur in digitaler Form anzubieten. Sämtliche bundesunmittelbare Krankenkassen, einschließlich KNAPPSCHAFT und SVLFG verfügen über eine dementsprechende Satzungsregelung. Für Menschen mit geringer digitaler Gesundheitskompetenz sind auch analoge Angebote zur Verfügung zu stellen.

(Stand: 11.06.2026)