Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV
Digitalisierung in der gesetzlichen KV und der sozialen PV

Digitale Versorgungsangebote im Rahmen von Selektivverträgen

Digitale Lösungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Bestandteil der sog. besonderen Versorgung sein.

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber in § 140a Abs. 4a SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenkassen auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Verträge über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen können. Bei den hier geregelten digitalen Versorgungsangeboten handelt es sich um Medizinprodukte.

Die Hürde des § 140a Abs. 1 Satz 2 SGB V ist nicht anzuwenden, der neue Abs. 4a Satz 1 fordert aber gleichwohl vom Wortlaut her das Vorliegen einer besonderen Versorgung. Von daher dürfen auch Verträge auf Basis der Neuregelung nicht ausschließlich die Regelversorgung abbilden, was der Gesamtausrichtung der Norm des § 140a SGB V als „besondere“ Versorgung geschuldet ist.

Darüber hinaus erschöpfen sich digitale Versorgungsangebote im Sinne des § 140a Abs. 4a SGB V auch keinesfalls in der Erläuterung medizinischer Fachbegriffe u. ä. Gemäß dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung dürfen diese vielmehr auch eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen beinhalten. Auch diagnostische Feststellungen sind grundsätzlich möglich, dies allerdings ausdrücklich nur unter ärztlicher Einbindung. Sobald daher mit dem digitalen Versorgungsangebot der Bereich diagnostischer Feststellungen tangiert wird, ist stets auch sicherzustellen, dass – wie von § 140a Abs. 4a Satz 3 SGB V gefordert – die diagnostische Feststellung durch einen Arzt getroffen wird. Bei dem gegebenenfalls einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel zwar um einen vertragsärztlichen Leistungserbringer handeln, sofern eine entsprechende Einbindung aber nicht möglich ist, kann alternativ auf sonstige ärztliche Angebote zurückgegriffen werden.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 140a Abs. 3 SGB V, sodass in Verträgen mit Herstellern digitaler Versorgungsprodukte auch sonstige zugelassene Leistungserbringer wie z. B. Physiotherapeuten oder Logopäden einbezogen werden können.

(Stand: 04.01.2024)