Elektronische Gesundheitsakten und Telematikinfrastruktur
Elektronische Gesundheitsakten und Telematikinfrastruktur

Besonderheiten der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte (eGA) nach § 68 SGB V

Im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte (ePA) handelt es sich bei der eGA um eine rein privatrechtlich organisierte, elektronische Sammlung medizinischer Unterlagen der Versicherten selbst, die durch die Krankenkassen finanziell unterstützt werden können.

Ziel der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte (eGA) ist die Verknüpfung von Behandlungs- und Versichertendaten zum Zweck der Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung. So sind beispielsweise durch eine arztübergreifende Nutzung bereits vorhandener Befunddaten Doppel- bzw. Mehrfachuntersuchungen vermeidbar. Im Gegensatz zur elektronischen Patientenakte (ePA) gemäß § 341 SGB V) handelt es sich bei der eGA um eine rein privatrechtlich organisierte, elektronische Sammlung medizinischer Unterlagen der Versicherten selbst. Die Nutzung einer persönlichen eGA ist für die Versicherten freiwillig.

Wenn Versicherte das Angebot nutzen möchten, müssen sie einen Vertrag mit einem Anbieter schließen. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, ihre Versicherten finanziell zu unterstützen, wenn diese Dienste zur elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten von privaten Drittanbietern nutzen wollen (§ 68 SGB V). Näheres hierzu regeln die Krankenkassen in ihrer Satzung. Derartige Satzungsregelungen wurden und werden vom BAS genehmigt, sofern die Krankenkassen die sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit nicht verletzen.

Auch wenn sich die dort gespeicherten Daten in der alleinigen Verfügungsmacht der Versicherten befinden und es sich um privatrechtliche Verhältnisse zwischen der Versicherten und der Anbieter handelt, hat das BAS --- nicht zuletzt weil dort sensible Gesundheitsdaten gespeichert werden sollen --- stets auf die Gesamtverantwortung der Krankenkassen hingewiesen. So obliegt es den Krankenkassen angesichts ihrer Gestaltungsfreiheit, hinreichende Qualitätsanforderungen festzulegen und von der Einhaltung dieser Anforderungen die Finanzierung einer solchen Akte abhängig zu machen (vgl. auch BT-Drs. 15/1525, S. 96).  

Diese Gesamtverantwortung fand in der Regel ihren Ausdruck in Kooperationsvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Anbietern, in denen Maßnahmen für ein angemessenes Sicherheitsniveau bei den Herstellern und die Einhaltung hinreichender Qualitätsanforderungen beschrieben wurden.

Nicht zuletzt hat der Digitalausschuss im Rahmen seiner Beratungen die Krankenkassen stets darauf hingewiesen, dass die von ihnen finanziell unterstützten Lösungen auch in die sog. Telematikinfrastruktur passen müssen, durch die alle Akteure des Gesundheitswesens vernetzt sind. Um dies sicherzustellen, hat die Gesellschaft für Telematik ein Interoperabilitätsverzeichnis eingerichtet, in dem u. a. Standards, Profile und Leitfäden veröffentlicht sind bzw. noch werden.

Die Vorschrift des § 68 SGB V wird zum 31. März 2022 aufgehoben. Die Möglichkeit der Krankenkassen, die Nutzung elektronischer Gesundheitsakten durch ihre Versicherten auf Basis einer entsprechenden Satzungsregelungen zu bezuschussen, entfällt folglich zu diesem Zeitpunkt. Die Daten der Versicherten aus ihren Gesundheitsakten nach § 68 SGB V können in die durch die Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden ePA übernommen werden (§ 341 Abs. 2 Nr. 7 SGB V).

(Stand: 30.06.2020)