Mitgliedschaften und Studienbescheinigungen
Begründung von Mitgliedschaften
Auch im Bereich der Begründung von Mitgliedschaften ist der Einsatz von digitalen Medien bereits fest etabliert. Krankenkassen begründen ihre Mitgliedschaften verstärkt auf elektronischem Wege über die Online-Geschäftsstellen. Unter anderem wurde im Digitalausschuss ein Online-Vermittlerportal für Versicherungsmakler vorgestellt, über welches Mitgliedschaften auf elektronischem Wege vermittelt bzw. begründet werden können.
§ 188 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) sieht nunmehr auch für die Begründung freiwilliger Mitgliedschaften eine elektronische Beitrittsmöglichkeit vor. Eine Schriftform, die grundsätzlich die persönliche Unterschrift voraussetzt, bzw. deren Ersatz (der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform) durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach
§ 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I sind nicht mehr erforderlich. Krankenkassen haben dabei sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden .
Mitgliedschaften können auf elektronischem Weg begründet werden, soweit die üblichen Sicherheitsanforderungen von Service-Apps und Online-Geschäftsstellen beachtet werden. Bei der Begründung freiwilliger Mitgliedschaften haben Krankenkassen nach § 188 Abs. 3 SGB V sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer elektronischen Beitrittserklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.
Einreichung von Studienbescheinigungen via App
Auch Studien- bzw. Immatrikulationsbescheinigungen zum Nachweis für eine studentische Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bzw. Familienversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) können digital eingereicht werden. Krankenkassen stellen diesen digitalen Service ihren Versicherten in der Regel über die Service-App oder Online-Geschäftsstelle zur Verfügung. Damit können die üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z. B. eine sichere Benutzerauthentifizierung, sichere Verschlüsselung der Verbindung sowie die Anforderungen der Richtlinie des GKV-Spitzenverbands zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Abs. 4b SGB V gewährleistet werden. Hinsichtlich der Nachweisführung empfehlen wir, einen Hinweis an die Nutzer zu geben, die Originalbescheinigungen aufzubewahren, um diese bei Bedarf im Rahmen der Umsetzung des Risikomanagements (Unleserlichkeit, mögliche inhaltliche Unplausibilität, ggf. stichprobenweise Prüfung) vorlegen zu können.
Studienbescheinigungen können ebenfalls per App übermittelt werden, soweit die üblichen Sicherheitsanforderungen von Service-Apps und Online-Geschäftsstellen beachtet werden.
(Stand: 28.07.2022)