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10. Juni 2021

Vorstandsvergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung

An
An die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkrankenkassen Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
Verband der Ersatzkassen e.V.
BKK Dachverband e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1. Juli 2021 steht die jährliche Veröffentlichung der aktualisierten Gesamtvergütungstrendlinien für den Bereich der Krankenkassen an. Alle bundesunmittelbaren (mit eigenem
Personal) und landesunmittelbaren Krankenkassen haben die gemäß § 35a Absatz 6 Satz 2 SGB IV geforderte Veröffentlichung der Grundvergütungen einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen der Vorstände aus dem Jahr 2020 überwiegend pünktlich am 1. März 2021 im Bundesanzeiger vorgenommen. Die in Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV enthaltenen Trendlinien stellen einen Anhaltspunkt dar, welche Gesamtvergütung bei den Vorstandsvorsitzenden der Krankenkassen marktüblich ist. Sie können die graphischen Darstellungen auch auf unserer Internetseite unter www.bundesamtsozialesicherung.
de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-personal/vorstandsverguetung/ einsehen und herunterladen.
Sollten sich hierzu Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn)
Anlage
Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV
(Gesamtvergütungstrendlinien für den Bereich der Krankenkassen ab 1. Juli 2021