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21. Juni 2021

Verwaltung des Strukturfonds II und des Zukunftsfonds

Förderung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 - 10 KHSFV


Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass möchten wir auf das Folgende hinweisen:

1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz KHSFV dürfen für bauliche Maßnahmen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel verwendet werden. Unter „beantragte Fördermittel“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz KHSFV sind alleine die beim BAS beantragten Fördermittel zu verstehen und nicht die förderfähigen Gesamtkosten. Denn die KHSFV regelt in erster Linie das Antragsverfahren zwischen dem Land und dem BAS und es geht vorliegend um die förderungsfähigen Kosten, die vom Land beim BAS beantragt werden. Insofern spricht bereits der Wortlaut für dieses Verständnis, was seine Stütze auch in der Gesetzesbegründung findet. Danach soll die Begrenzung sicherstellen, dass der weit überwiegende Teil der Förderung nicht in der Anpassung baulicher Gegebenheiten, sondern im Bereich der informations- und kommunikationstechnischen Anlagen liegt (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 65)

Eine entsprechende Regelung liegt auch beim Krankenhauszukunftsfonds mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 KHSFV vor. Vor dem Hintergrund der einheitlichen Lesart der KHSFV und dem Ziel des Verordnungsgebers, den Anteil räumlicher Maßnahmen substanziell zu begrenzen, ist auch im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 KHSFV die Begrenzung auf die 10 Prozent pro einzelnen Fördertatbestand vorgesehen.

Die Antragsformulare für Vorhaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 KHSFV und Vorhaben gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 KHSFV werden um eine Erklärung des Landes ergänzt, wonach das Land bestätigen muss, dass höchstens 10 Prozent der beim BAS beantragten Mittel für Baumaßnahmen verwendet werden.

2. Um eine schnelle, effektive Bearbeitung der Anträge auf Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zu ermöglichen bitten wir des Weiteren um Folgendes: Fügen Sie den Anträgen eine kurze separate Darstellung bei, aus der sich ergibt, inwiefern die MUSS-Kriterien aus der Förderrichtlinie für den jeweiligen Fördertatbestandes erfüllt sind. Gerade bei Anträgen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 KHSFV, bei denen eine Bestätigung des berechtigten IT-Dienstleisters nicht erforderlich ist, würde das Beifügen einer entsprechenden Anlage zu einer deutlichen Verkürzung der Bearbeitungszeit führen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Pfohl