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03. Juni 2026

Unterrichtung über Neuregelungen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zum 1. Juli 2026

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir möchten Sie darüber informieren, dass am 18. Mai 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 12. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2026 I Nr. 137; beigefügt als Anlage). Das Gesetz wird am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Öffentliche Auftraggeber haben daher ab dem 1. Juli 2026 die Bestimmungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes einzuhalten. Hierbei sind insbesondere die Artikel 1, 9 und 14 des Gesetzes hervorzuheben.

In Artikel 1 Vergabebeschleunigungsgesetz sind zahlreiche Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten.

Wir möchten insbesondere auf den neuen Paragrafen 97a GWB (Losgrundsatz) hinweisen. Darin bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bestehen (Absatz 1). Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe werden ebenfalls übernommen (Absatz 2). In § 97a Absatz 3 GWB wird ein neuer Ausnahmetatbestand aufgeführt. Ergänzt wird ein weiterer Ausnahmetatbestand, um das Sondervermögen Infrastruktur sowie die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur vergaberechtlich zu flankieren. 

Öffentliche Auftraggeber können im Fall von Gesamtvergaben ihre Auftragnehmer verpflichten, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen, § 97a Absatz 5 Satz 1 GWB (neu).

Bitte beachten Sie auch Artikel 9 Vergabebeschleunigungsgesetz, der diverse Änderungen an der Vergabeverordnung vornimmt. 

Des Weiteren möchten wir auf die Änderung des § 22 der Verordnung über die Haushaltswesen in der Sozialversicherung im Artikel 14 Vergabebeschleunigungsgesetz hinweisen, wonach künftig Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag 
(gez. Thorsten Schlotter)