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03. Januar 2022

Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

An
An die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
Verband der Ersatzkassen e.V.
BKK Dachverband e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.

Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstands- und Geschäftsführerverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV) im Hinblick auf die Entwicklung neuer Trendlinien für die Vorstandsvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Medizinischen Dienste; Beschlüsse der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der 98. und 99. Aufsichtsbehördentagung Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV samt den Anlagen 2-4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV sowie den Trendlinien für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Medizinischen Dienste


Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend übersenden wir Ihnen die überarbeitete Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV mit Stand vom 24. November 2021 samt den Anlagen 2-4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV sowie den ab dem 1. Oktober 2021 geltenden Trendlinien für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Trendlinie für die Medizinischen Dienste mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Im Rahmen der 98. Aufsichtsbehördentagung vom 5. bis 6. Mai 2021 und im Rahmen der 99. Aufsichtsbehördentagung vom 24. bis 25. November 2021 haben die Aufsichtsbehörden der Länder Trendlinien für die Vorstandsvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Medizinischen Dienste beschlossen, die nunmehr Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV sind. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus erfolgten weitere redaktionelle Änderungen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der beschlossenen Änderungen liegen diesem Schreiben die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV und die Anlagen 2-4 jeweils auch im Änderungsmodus bei. Die Trendlinien für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Medizinischen Dienste werden ab dem Jahr 2022 - entsprechend der Trendlinien für die Krankenkassen - zum 1. Juli eines jeden Jahres veröffentlicht. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV samt Anlagen kann auch nebenstehend im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. van Doorn

Anlagen:

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV, Stand 24. November 2021 im Änderungsmodus und in der Reinschrift
  • Anlagen 2-4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV, Stand 24. November 2021 im Änderungsmodus und in der Reinschrift
  • Trendlinie für die Kassenärztlichen Vereinigungen, Stand: 1. Oktober 2021
  • Trendlinie für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Stand: 1. Oktober 2021
  • Trendlinie für die Medizinischen Dienste, Stand: 1. Dezember 2021