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05. Juli 2022

Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

An
die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
Verband der Ersatzkassen e.V.
BKK Dachverband e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend übersenden wir Ihnen die überarbeitete Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV mit Stand vom 11. Mai 2022 samt den Anlagen 2-4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Im Rahmen der 100. Aufsichtsbehördentagung vom 11. bis 12. Mai 2022 haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV hinsichtlich der Zahlung von Übergangsgeld, der Berücksichtigung von Beitragszuschüssen zur berufsständischen Versorgung sowie der Absicherung des biometrischen Risikos „Krankheit“ beschlossen. 

Die Beschlüsse zur Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV beruhen auf folgenden Erwägungen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder:

1. Zahlung von Übergangsgeld:
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wird auf Seite 16 bestimmt, dass Übergangsgeld im Falle eines Eintritts in den Ruhestand unzulässig ist. Bisher ist in der Anlage 3 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV in § 6 Absatz 3 festgehalten, dass Übergangsgeld gezahlt werden soll, wenn das Ende des Anstellungsverhältnisses sich nicht unmittelbar an den Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung und an die zusätzliche Altersversorgung anschließt. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind zu der Auffassung gelangt, dass die Begrifflichkeit „Eintritt in den Ruhestand“ präzisiert werden muss. Es wird die Auffassung vertreten, dass als Eintritt in den Ruhestand nicht nur der tatsächliche Rentenbezug zu werten ist, sondern auch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenbezug vorliegen, dieser jedoch nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Rentenbezug mit Abschlag in Anspruch genommen werden kann. Begründet wird dies damit, dass mögliche Abschläge auf die Rente nicht durch ein Übergangsgeld und damit auf Kosten der Körperschaft ausgeglichen werden sollen. Auf die Zahlung einer möglichen zusätzlichen, privatrechtlich vereinbarten Altersversorgung soll hingegen nicht abgestellt werden.

Zudem herrscht die Auffassung, dass als Abrechnungszeitraum für das Übergangsgeld der Monat anzusehen ist. Das heißt, dass der Anspruch auf Übergangsgeld monatsweise geprüft werden muss. Damit soll vermieden werden, dass Übergangsgeld in Höhe von 6 Monatsgehältern ausbezahlt wird, obwohl der Anspruch jedoch beispielsweise lediglich für 1 Monat besteht. 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wurde auf Seite 16/17 und die Anlage 3 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV auf Seite 4 entsprechend angepasst.

2. Berücksichtigung von Beitragszuschüssen zur berufsständischen Versorgung 
Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV hinsichtlich der Berücksichtigung von Beitragszuschüssen zur berufsständischen Versorgung dahingehend konkretisiert werden muss, dass Beitragszuschüsse nicht als Vergütungsbestandteil berücksichtigt werden, soweit die Höhe der Zahlungen den höchstmöglichen Arbeitgeberbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172a SGB VI nicht übersteigt. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 2018, wonach der Arbeitgeberanteil für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Anteil der Vergütung für ein Vorstandsmitglied ist (BSG Urt. v. 20.3.2018; AZ: B 1 A 1/17 R; Rn. 30). Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Zahlung von Beitragszuschüssen der Körperschaften an Vorstandsmitglieder für die Verwendung für die berufsständische Versorgung trägt dem Umstand Rechnung, dass es in den Körperschaften Vorstandsmitglieder gibt, welche sich nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können und stattdessen eine berufsständische Versorgung wählen. Um ein einheitliches Verfahren, die Vergleichbarkeit und eine erhöhte Transparenz zu gewährleisten, wurde im Veröffentlichungsmuster festgelegt, dass diese Beträge in der Spalte „Zusatzversorgung/Betriebsrenten“ einzutragen sind (siehe Anlage 2 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wurde auf Seite 12 entsprechend ergänzt. 

3. Absicherung des biometrischen Risikos „Krankheit“
Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder befassten sich schließlich mit der Absicherung des biometrischen Risikos „Krankheit“ in Vorstandsdienstverträgen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminserviceund Versorgungsgesetz – TSVG; BGBl. I S. 646) am 11. Mai 2019 mit neuen Personen geschlossen werden (sog. „Neuverträge“). 

Nach dem durch das TSVG neu eingefügten § 35a Absatz 6a Satz 5 SGB IV sind Vereinbarungen zur Zukunftssicherung nur noch auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Eine solche Vereinbarung liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn dem Vorstandsmitglied Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z.B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass Vereinbarungen zugunsten einer Altersvorsorge beziehungsweise sonstiger Zukunftssicherungsleistungen einen monetären Vorteil für das Vorstandsmitglied darstellen und daher ein Bestandteil der Vorstandsvergütung sind. 

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind zu der Auffassung gelangt, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV zu verdeutlichen, dass bei Neuverträgen die Vereinbarung einer Krankentagegeldversicherung, welche bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, die Anforderungen des § 35a Absatz 6a Satz 5 SGB IV an eine beitragsorientierte, als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigende, Vereinbarung erfüllt. Mehrheitlich besteht außerdem die Auffassung, dass eine Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht als Vergütungsbestandteil gewertet wird. 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV wurde auf Seite 11 entsprechend ergänzt. 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der beschlossenen Änderungen liegen diesem Schreiben die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV und die Anlagen 2-4 jeweils auch im Änderungsmodus bei.

Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV samt Anlagen kann auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Soziale
Sicherung unter www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-personal/vorstandsverguetung/ eingesehen und heruntergeladen werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Schlotter)

Anlagen

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV, Stand 11. Mai 2022 im Änderungsmodus und in der Reinschrift
  • Anlagen 2-4 zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV, Stand 11. Mai 2022 im Änderungsmodus und in der Reinschrift