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22. Juli 2026

Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene - Neuregelungen zum 1. Juli 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
 

wir möchten Sie darüber informieren, dass am 18. Juni 2026 die Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (BAnz AT 18.06.2026 B3; beigefügt als Anlage). Die Verwaltungsvorschriften sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und treten mit Bekanntmachung einer neuen Fassung der UVgO außer Kraft.
Öffentliche Auftraggeber dürfen sich ab dem 1. Juli 2026 auf die getroffenen Erleichterungen für Verhandlungsvergaben auf Bundesebene berufen.

Ab dem 1. Juli 2026 können somit Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb auf Bundesebene und abweichend von § 8 Absatz 4 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durchgeführt werden. Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb können bis zum Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB als Regelvergabeverfahren gewählt werden.
Um Wiederholungen in unseren Ausführungen zu den Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene zu vermeiden, wird im Weiteren auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Juli 2026 mit der Anlage Beschaffungsanordnung (beide beigefügt als Anlage) hingewiesen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung regt zudem an, die Beschaffungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10. Juni 2026 (BAnz AT 18.06.2026 B3) anzupassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thorsten Schlotter
 

Anlage
Link zum BAnz AT 18.06.2026 B3 vom 10. Juni 2026
Rundschreiben Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 3. Juli 2026