Folgen eines formunwirksamen Widerspruchs
Gesetzliche Krankenversicherung/Soziale Pflegeversicherung – Verwaltungshandeln
(BSG-Urteil vom 14. Mai 2025, Az. B 4 KG 1/24 R) – zugleich Hinweis auf geplante Rechtsänderungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinweisen. Mit vorgenanntem Urteil wurde entschieden, dass formunwirksame Widersprüche durch eine Sachentscheidung nicht „geheilt“ werden können.
Es ist zunächst nachvollziehbar, dass die Kranken- und Pflegekassen für die Versicherten die Widerspruchserhebung niedrigschwellig gestalten wollen. In der Aufsichtspraxis stellen wir aber fest, dass manche Kranken- und Pflegekassen auf ihren Webseiten den Versicherten bestimmte Möglichkeiten zur Widerspruchserhebung nahelegen, die zu formunwirksamen Widersprüchen führen. Als Beispiel kann hier die Widerspruchserhebung mittels einfacher E-Mail genannt werden.
Die Regelung zur zulässigen Form eines Widerspruchs findet sich in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Darin wird normiert, dass neben der Schriftform und der Niederschrift die Erhebung eines
Widerspruchs in elektronischer Form oder in einer schriftformersetzenden Form möglich ist.
Eine Widerspruchserhebung mittels E-Mail ist daher aktuell formunwirksam, wenn die E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Zu betonen ist auch, dass nach dem Urteil des BSG vom 14. Mai 2025, Az. B 4 KG 1/24 R die Widerspruchsbehörde einen formunwirksamen Widerspruch durch eine Sachentscheidung nicht
„heilen“ kann. Der Widerspruch ist stattdessen als unzulässig zu verwerfen. Der formunwirksame Widerspruch ist allerdings als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X auszulegen.
Falls bei einer formunwirksamen Widerspruchserhebung die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, verpflichtet § 14 SGB I die Sozialversicherungsträger, den jeweiligen Versicherten auf die Formunwirksamkeit hinzuweisen und darüber aufzuklären, wie er den Widerspruch in der Widerspruchsfrist formgerecht erheben kann.
Die Heilung eines verfristeten aber formgerechten Widerspruchs ist weiterhin möglich.
Wir wollen das Rundschreiben gerne auch zum Anlass nehmen, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (sog. 7. VwGOÄndG) veröffentlicht hat. Der Entwurf sieht eine Änderung des § 84 Abs. 1 SGG vor. Demnach wäre die Übermittlung eines elektronischen Widerspruchs zulässig, soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hierfür den Zugang eröffnet. Denkbar wären dann insbesondere auch Widersprüche mittels einfacher E-Mail. Die weitere Entwicklung dieses Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten.
Abschließend sei insoweit noch einmal festgestellt, dass es einerseits verständlich ist, dass die Kranken- und Pflegekassen für die Versicherten die Widerspruchserhebung leicht zugänglich ermöglichen wollen. In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des BSG und der aktuellen Regelung zur Widerspruchsform ist andererseits zu betonen, dass nur auf Möglichkeiten der Widerspruchserhebung hingewiesen werden darf, die einen formwirksamen Widerspruch zur Folge haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Antje Domscheit