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07. September 2026

Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung

Sehr geehrte Damen und Herren,


wir möchten Sie darüber informieren, dass am 18. Juni 2026 die Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung vom 10. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (BAnz AT 18.06.2026 B4; beigefügt als Anlage). Die Verwaltungsvorschriften sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.


Öffentliche Auftraggeber dürfen sich ab dem 1. Juli 2026 auf die getroffenen Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung berufen.
Ab dem 1. Juli 2026 können somit abweichend von § 14 UVgO sowie § 3a Absatz 4 VOB/A Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) erteilt werden, wenn


1. der Auftrag innovative Lösungen umfasst,
2. der voraussichtliche Auftragswert ohne Umsatzsteuer höchstens 100.000 Euro beträgt und
3. das Unternehmen, welches den Auftrag erhält, die unter Ziffer I Nr. 3 der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung genannten Voraussetzungen erfüllt.
 

Des Weitern können abweichend von § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 UVgO Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vergeben und nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auffordern, wenn


1. der Auftrag innovative Lösungen umfasst,
2. der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet und
3. das Unternehmen, welches zur Abgabe eines Angebots oder Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, die unter Ziffer II Nr. 3 der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung genannten Voraussetzungen erfüllt.


Für Direktaufträge nach Ziffer I und Vergaben nach Ziffer II ab einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 50.000 Euro ist eine Vergabebekanntmachung nach § 30 UVgO über das Internetportal www.oeffentlichevergabe.de zu veröffentlichen. 
Dabei ist zusätzlich anzugeben, dass der Auftrag nach diesen Abweichenden Verwaltungsvorschriften erteilt wurde.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen. Aspekte der Qualität sowie soziale und umweltbezogene Aspekte können berücksichtigt werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten. Bei eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse an einem öffentlichen Auftrag sind die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten.


Das Bundesamt für Soziale Sicherung regt an, die Beschaffungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung vom 10. Juni 2026 (BAnz AT 18.06.2026 B4) anzupassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(gez. Thorsten Schlotter)


Anlage
BAnz AT 18.06.2026 B4 vom 10. Juni 2026