Beauftragung externer Beratungsleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Jahren hatten wir den unserer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen mit mehreren Rundschreiben u. a. einen Leitfaden für die Beauftragung externer Berater mit der Aufforderung übermittelt, diesen bei der künftigen Beauftragung externer Beratungsleistungen zu beachten.
Aktuelle Prüfbemerkungen des Bundesrechnungshofs (BRH) haben teilweise erhebliche Defizite beim Umgang mit externen Beratungsaufträgen zum Gegenstand. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Bedarfsermittlung, zur Wirtschaftlichkeit und zum Vergabeverfahren.
Im Sinne einer breiten Perspektive nehmen wir dies hiermit zum Anlass, alle unserer Aufsicht unterstehenden Träger zusätzlich zu sensibilisieren und auf die Einhaltung der erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Beauftragung externer Beratungsleistungen hinzuwirken.
Deshalb verweisen wir auf unseren nochmals beigefügten Leitfaden, die vom Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) herausgebrachten
„Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater durch die Bundesverwaltung“ vom 29. Januar 2007 sowie den „Leitsatz 09/03 – Einsatz externer Berater – Grundsatz“ vom 10. Januar 2023 und bitten nachdrücklich um Beachtung.
Diese allgemeingültigen Ausführungen sind unabhängig von etwaigen konkreten Aufsichtsverfahren zu verstehen. Soweit entsprechende Prüfungen offen sind, kommt das BAS diesbezüglich gesondert auf Sie zu.
Schließlich kündigen wir auch an dieser Stelle an, dass wir Anhaltspunkte, die auf eine Missachtung dieser Rahmenbedingungen hindeuten, aufsichtsrechtlich aufgreifen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Alexander Kreischer
Anlagen:
- BAS-Leitfaden v. 8. März 2010
- Eckpunkte des BWV v. 29. Januar 2007
- Leitsatz 09/03 des BWV v. 10. Januar 2023