Aktualisierung der Anlagen 1a, 1b und 1c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gemäß § 35a Absätze 6 und 6a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (AVV zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV) ab 1. Juli 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
alle landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen mit eigenem Personal haben die Grundvergütungen der Vorstände - einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen - für das Jahr 2025 im Bundesanzeiger gemäß § 35a Absatz 6 SGB IV veröffentlicht.
Auf dieser Grundlage wurde die Neuberechnung der Gesamtvergütungstrendlinien für den Bereich der Krankenkassen vorgenommen. Die aktualisierten Gesamtvergütungstrendlinien beziehen sich auf fünf unterschiedliche Versichertengruppen (Cluster) und werden hiermit mit Wirkung zum 1. Juli 2026 bekannt gegeben.
Die in Anlage 1a der AVV zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV enthaltenen Gesamtvergütungstrendlinien dienen als Orientierungshilfe für eine marktübliche Gesamtvergütung der Vorstände der landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der aktualisierten Gesamtvergütungstrendlinien für den Bereich der Krankenkassen (Anlage 1a) vor dem Hintergrund der aktuell laufenden gesetzgeberischen Entwicklungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) erfolgt. Etwaige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Vergütungserhöhungen, können Auswirkungen auf die künftige Anwendung der Gesamtvergütungstrendlinien haben.
Ob und inwieweit die Gesamtvergütungstrendlinien weiterhin als Orientierungshilfe für eine marktübliche Gesamtvergütung der Vorstände der landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen herangezogen werden können, muss daher unter Berücksichtigung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu gegebener Zeit gesondert geprüft werden. Aufgrund der geplanten Änderung des § 35a Absatz 6a SGB IV in der vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfsfassung und der darin vorgesehenen Rückwirkung sieht das Bundesamt für Soziale Sicherung derzeit von kurzfristigen Zustimmungen ab.
Des Weiteren werden die Gesamtvergütungstrendlinien für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (Anlagen 1b) sowie für die Medizinischen Dienste (Anlage 1c) ebenfalls mit Wirkung zum 1. Juli 2026 veröffentlicht.
Die grafischen Darstellungen der unterschiedlichen Gesamtvergütungstrendlinien stehen Ihnen zudem auf der Internetseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-personal/vorstandsverguetung/. Dort können die entsprechenden Dateien eingesehen und heruntergeladen werden.
Sollten sich im Zusammenhang mit der Anlage 1a Fragen ergeben, können Sie sich gerne an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden. Bei Fragen zu den Anlagen 1b und 1c wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landesaufsichtsbehörde beziehungsweise an das federführende Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat III B 1 - Grundsatzfragen und Aufsicht Unfallversicherung), welches die entsprechenden Gesamtvergütungstrendlinien erstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thorsten Schlotter
Anlagen
Anlagen 1a, 1b und 1c zur AVV zu § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV