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04. Juli 2023

Aktualisierung und Veröffentlichung der Anlagen 1a, 1b und 1c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

An
die Vorsitzenden der Verwaltungsräte der bundesunmittelbaren Ersatzkrankenkassen Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen
nachrichtlich
GKV-Spitzenverband
Verband der Ersatzkassen e.V.
BKK Dachverband e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

alle bundesunmittelbaren (mit eigenem Personal) und landesunmittelbaren Krankenkassen haben die gemäß § 35a Absatz 6 Satz 2 SGB IV geforderte Veröffentlichung der Grundvergütungen
einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen der Vorstände aus dem Jahr 2022 am 1. März 2023 im Bundesanzeiger vorgenommen, so dass wir zum 1. Juli 2023 die aktualisierten fünf Gesamtvergütungstrendlinien für den Bereich der Krankenkassen veröffentlichen können. Die in Anlage 1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozialversicherungsträger für Vorstandsdienstverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV enthaltenen fünf Trendlinien stellen einen Anhaltspunkt dar, welche Gesamtvergütung bei den Vorstandsvorsitzenden der landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen marktüblich ist.

Ebenso veröffentlichen wir die Trendlinien der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (Anlage 1b) und Medizinischen Dienste (Anlagen 1c) ab 1. Juli 2023. Bei Fragen zu diesen Anlagen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Landesaufsichten. Sie können die graphischen Darstellungen auch auf unserer Internetseite unter dem Link:
www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweige-personal/vorstandsverguetung/ einsehen und herunterladen.

Sollten sich Fragen ergeben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Thorsten Schlotter)


Anlagen
Trendlinien auf Basis der Gesamtvergütungen 2022 der Vorstandsvorsitzenden gemäß Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. März 2023 der bundes- und landesunmittelbaren
Krankenkassen (Anlage 1a), Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Medizinischen Dienste (Anlagen 1b und 1c) ab 1. Juli 2023