Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2024
Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2024 gelten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid März 2024:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,016826351477
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,016368268461
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,016222772546
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,012134783281
Im Auftrag
gez. Albert