Rundschreiben RSA
11. März 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 4/2024

Berechnungswerte nach § 16 Abs. 2 RSAV, welche für die Berechnung der mtl. Zuweisungen für März 2024 gelten

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche  Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. 


Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:

Für den Zuweisungsbescheid März 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,016826351477

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,016368268461

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,016222772546

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,012134783281

Im Auftrag
gez. Albert