Rundschreiben RSA
09. Februar 2024

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 3/2024

An
GKV-Spitzenverband
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:


Für den Zuweisungsbescheid Februar 2024:

1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben
1,010836088166

2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben
1,010469274018

3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen
1,010350471776

4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 
1,006091201622

Im Auftrag
gez. Albert