Bekanntmachungen
10. Juni 2026

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 9/2026

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid Juni 2026:


1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,013313400956
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,012747340081
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,012375513289
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen 1,013140477134
 

Im Auftrag
gez. Albert