Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds Nr. 12/2026
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 RSAV ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Summe der monatlichen Zuweisungen in Höhe eines Zwölftels des Wertes nach § 17 Abs. 2 RSAV (jährliche Zuweisungssumme). Dies wird über monatliche Anpassungsfaktoren sichergestellt.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt hiermit gemäß § 16 Abs. 2 RSAV folgende Berechnungswerte bekannt:
Für den Zuweisungsbescheid September 2026:
1. monatlicher Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben 1,012305880256
2. monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben 1,011285196002
3. monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen 1,010908058688
4. monatlicher Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
1,012723413518
Im Auftrag
gez. Albert